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1 BvR 828/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201014.1bvr082820 KI-generiert

Valuation of subject matter in constitutional proceedings: no justiciability for setting main complaint value at statutory minimum

Geschäftsnummer 1 BvR 828/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court set the subject matter value for the interim measures proceeding at 15,000 EUR and dismissed the applicant’s request to set the value for the main constitutional complaint proceeding, leaving the earlier interim order suspending the ban on public gatherings in force. The dispute concerned a challenge to a municipal ban order issued under the Hessian Corona Ordinance to restrict authorized assemblies in April 2020; the Court previously had granted interim relief to suspend the ban’s effect, but later declined to admit the main constitutional complaint. Deciding on the basis of § 37 (2) sentence 2 RVG, the Court exercised its discretion to set a higher value for the interim proceeding due to its significance for the applicant’s right to assembly and the scope of legal representation, while holding that the dismissal of the main complaint without exceptional circumstances meant the statutory minimum value applied, rendering judicial fixation unnecessary for that stage.

Legislator-Regeste

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§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 14 Abs. 1 RVG, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; Valuation of subject matter in constitutional proceedings: no justiciability for setting main complaint value at statutory minimum: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Schlagwörter

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Streitgegenstand Schätzungsverfahren gesetzlicher Anspruch Gemeindeversammlung richterliches Ermessen Mindeststrafe
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Volltext

Gegenstandswertfestsetzung für das eA-Verfahren - Verwerfung des Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung in der Hauptsache mangels Rechtsschutzbedürfnisses

[TENOR]

1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der einstweiligen Anordnung auf 15.000 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

[GRUENDE]

I. Die Gegenstandswertfestsetzung betrifft ein Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dessen Rahmen eine einstweilige Anordnung erlassen wurde. Die Verfassungsbeschwerde betraf eine Verbotsverfügung der Stadt Gießen vom 8. April 2020 aufgrund der Corona-Verordnung Hessen anlässlich angemeldeter Aufzüge und Kundgebungen täglich vom 14. bis 17. April 2020. Die Kammer hat mit Beschluss vom 15. April 2020 für das Verfahren über die einstweilige Anordnung Prozesskostenhilfe bewilligt, den Bevollmächtigten beigeordnet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen die Verbotsverfügung wiederhergestellt und der Stadt Gießen Gelegenheit gegeben, erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer zu entscheiden, ob die Durchführung der Versammlungen von bestimmten Auflagen abhängig gemacht oder verboten wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2020 - 1 BvR 828/20 -). Mit Beschluss vom 7. Juli 2020 hat die Kammer den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Hauptsache abgelehnt und die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

II. 1. Auf Antrag des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswert für das eigenständige Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 ) auf 15.000 Euro festgesetzt. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer und die Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 ). In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegenstandswert hier in Höhe des Dreifachen des Einsatzwertes des § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG zu bemessen. Vorliegend maßgeblich waren insbesondere die Bedeutung der einstweiligen Anordnung für den Beschwerdeführer, um die Zulassung einer Versammlung erreichen zu können, wie auch der Umfang der für das Betreiben des einstweiligen Anordnungsverfahrens notwendigen anwaltlichen Tätigkeit. In objektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer sein Rechtsschutzziel teilweise erreicht.

2. Der nicht zwischen einstweiligem Anordnungs- und Verfassungsbeschwerdeverfahren differenzierende Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist verständig dahingehend auszulegen, dass er sich auch auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren bezieht. Insoweit wird der Antrag verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2020 - 1 BvR 1867/17 -, Rn. 2).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.