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2 BvC 64/19 ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20201208.2bvc006419 KI-generiert

Recusal inadmissible based on prior judicial involvement in similar constitutional complaint; election review rejected via case-law report letter

Geschäftsnummer 2 BvC 64/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the election review complaint and rejected the motion for recusal as obviously inadmissible, with the complainant losing on all counts. The dispute involved an election review challenging the validity of an election and a recusal motion alleging bias against the judges based on their prior involvement in a related constitutional complaint, the contents of a case law report letter, and one judge's prior political career. Relying on the doctrine that mere prior judicial consideration of similar legal questions or the issuance of procedural legal hints does not establish a presumption of bias, and noting that a judge's past official or political activity is insufficient to prove partiality, the court found the recusal motion unargued and inadmissible; the election review was rejected based on the legal grounds provided in the court's earlier case law report letter under the applicable rules on election reviews and the German Federal Constitutional Court Law.

Legislator-Regeste

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§ 18 Abs. 1 BVerfGG, § 19 BVerfGG, § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, § 24 Satz 2 BVerfGG, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; Recusal inadmissible based on prior judicial involvement in similar constitutional complaint; election review rejected via case-law report letter: Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 24. September 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Befangenheit des Richters Gültigkeit von Wahlen Verfahrensüberprüfung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 131, 239
BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ; 142, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).
BVerfGE 4, 143
BVerfGE 4, 143 ; 42, 88 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29.
BVerfGE 21, 359
BVerfGE 42, 88
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Volltext

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

[TENOR]

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Hermanns und Langenfeld sowie den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

[GRUENDE]

1. Das sinngemäß gestellte Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Hermanns und Langenfeld sowie den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.

a) Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ; 142, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).

b) Gemessen hieran ist das gegen die genannten Richter gerichtete Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig.

aa) Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die bloße Mitwirkung der genannten Richter in einem vorangehenden, von einer politischen Partei angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren ist zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet.

Dabei ist von der gesetzlichen Wertung des hinsichtlich der richterlichen Vorbefassung abschließenden § 18 Abs. 1 BVerfGG auszugehen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ). Ist ein Verfassungsrichter, der in einem Parallelverfahren über rechtlich gleich gelagerte Streitfragen entschieden hat, nicht nach § 18 Abs. 1 BVerfGG von Gesetzes wegen ausgeschlossen, vermag allein eine Beteiligung an einem solchen Verfahren die Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG ebenfalls nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 131, 239 ). Nicht ausgeschlossen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist ein Richter, der sich bereits - in anderen Verfahren - zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ). Die bloße richterliche Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage ist daher nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch in diesen Fällen der Richter an einer unbefangenen Entscheidung der an ihn herangetragenen Rechtsfragen nicht gehindert ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19 -, Rn. 29).

Lediglich eine solche, zur Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs führende Vorbefassung der abgelehnten Richter mit vermeintlich ähnlichen Rechtsfragen in einem anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, wenn er die Besorgnis der Befangenheit auf ihre Mitwirkung an einer Entscheidung in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren eines anderen Beschwerdeführers stützt.

bb) Auch der Rekurs des Beschwerdeführers auf die Ausführungen des Richters Müller in seinem Berichterstatterschreiben ist zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich bei dem Berichterstatterschreiben nur um rechtliche Hinweise handelt, die im Hinblick auf § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung erfolgt sind (vgl. BVerfGE 4, 143 ; 42, 88 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. September 2016 - 2 BvC 52/14 -, Rn. 3). Die inhaltlichen Einwände des Beschwerdeführers gegen die im Berichterstatterschreiben geäußerte Rechtsauffassung lassen von vornherein nicht erkennen, weshalb der Berichterstatter nicht unvoreingenommen entscheiden könnte. Der Beschwerdeführer bringt lediglich seine vom Berichterstatterschreiben abweichende Rechtsansicht zur vermeintlichen Zulässigkeit seiner Wahlprüfungsbeschwerde vor. Dass der Berichterstatter erhebliches Vorbringen der Wahlprüfungsbeschwerde übergangen hat, ist nicht dargetan.

Soweit der Beschwerdeführer auf seine Anregung verweist, Akten eines von einer politischen Partei erfolglos angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahrens beizuziehen, verkennt er, dass für eine ausreichende Begründung nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht genügt, pauschal auf die Begründung einer anderen Verfassungsbeschwerde zu verweisen (vgl. BVerfGE 21, 359 ). Ungeachtet dessen war die Anregung im Hinblick auf die Prüfung erfolgt, ob sich die Richterinnen Hermanns und Langenfeld sowie der Richter Müller wegen ihrer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer politischen Partei für befangen erklären müssten. Jenes Vorbringen war jedoch zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit, wie gesehen, von vornherein gänzlich ungeeignet.

cc) Soweit der Beschwerdeführer pauschal auf die frühere politische Tätigkeit des Berichterstatters verweist, kann aus der bloßen vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines Richters eine Besorgnis der Befangenheit gerade nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 42, 88 ). Weitere Umstände, die vorliegend zu einer anderen Bewertung führen könnten, ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht.

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 24. September 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.