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2 BvR 1032/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201207.2bvr103220 KI-generiert

Constitutional Complaint Inadmissible for Lack of Coherent Factual Presentation; Legal Aid Denied Without Prospect of Success

Geschäftsnummer 2 BvR 1032/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the application for legal aid and did not accept the constitutional complaint for decision, leaving the petitioner's challenge unsuccessful. The dispute involved a constitutional complaint that the Court found inadmissible due to a failure to provide a complete, coherent, and understandable factual presentation, which prevented any discernible indication of a violation of fundamental rights. Relying on §§ 23(1) sentence 2, 90(1), 92, 93a(2), and 93d BVerfGG, the Court held that the petition failed to meet the mandatory formal requirements for admissibility. Consequently, the application for legal aid was denied under § 114 ZPO for lack of reasonable prospects of success, and the decision was deemed final and unchallengeable under § 93d BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 114 ZPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional Complaint Inadmissible for Lack of Coherent Factual Presentation; Legal Aid Denied Without Prospect of Success: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt - unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen - offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Es fehlt bereits an einem vollständigen, kohärenten und aus sich heraus verständlichen Sachvortrag.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen unentgeltliche Rechtspflege Petitionsrecht Grundrechte Beweislosigkeit Nothilfe nach BV

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahme einer unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde (Fehlen eines vollständigen, kohärenten und nachvollziehbaren Sachvortrags) - PKH-Ablehnung mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt - unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen - offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Es fehlt bereits an einem vollständigen, kohärenten und aus sich heraus verständlichen Sachvortrag.

I. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2020 - 2 BvR 336/19 -, Rn. 14) zu verneinen.

II. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.