Constitutional complaint cost reimbursement and subject-matter value determination denied after case completion due to lack of equitable grounds and legal interest.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court dismissed the applicant's request for an order to reimburse necessary expenses and rejected the request for judicial determination of the subject matter value (Gegenstandswert). The case arose from the declaration of completion (Erledigung) of a constitutional complaint, where the applicant sought costs and a specific value assessment. Regarding expenses, the court found no equitable circumstances justifying an exception to the principle that the complainant bears their own costs upon completion, particularly because the success of the complaint was not obvious. Regarding the subject matter value, the request was deemed inadmissible due to a lack of legal interest in judicial determination at the time of completion, as the prospects of success were not predictable and no grounds existed to justify a value exceeding the statutory minimum of €5,000. The decision relied on § 34a Abs. 3 BVerfGG for expenses and § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG for the minimum value threshold.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34a Abs. 3 BVerfGG; Constitutional complaint cost reimbursement and subject-matter value determination denied after case completion due to lack of equitable grounds and legal interest: Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde einschlägigen § 34a Abs. 3 BVerfGG sind nicht erfüllt. Es liegen keine Billigkeitsgesichtspunkte vor, die eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde seine eigenen Auslagen in der Regel selbst zu tragen hat. Insbesondere lag der Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht auf der Hand und konnte auch nicht unterstellt werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2010 - 1 BvR 2643/10 -, Rn. 3).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde - kein Rechtsschutzinteresse für Gegenstandswertfestsetzung
[TENOR]
Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.
[GRUENDE]
1. Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde einschlägigen § 34a Abs. 3 BVerfGG sind nicht erfüllt. Es liegen keine Billigkeitsgesichtspunkte vor, die eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde seine eigenen Auslagen in der Regel selbst zu tragen hat. Insbesondere lag der Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht auf der Hand und konnte auch nicht unterstellt werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2010 - 1 BvR 2643/10 -, Rn. 3).
2. Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung war zu verwerfen. Er ist unzulässig.
Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2018 - 1 BvR 1387/17 -, Rn. 7 ff.). Im Zeitpunkt der Erledigungserklärung war die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde nicht abzusehen. Auch liegen keine sonstigen Gründe vor, die die Festsetzung eines über den nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG vorgesehenen Mindestwert von 5.000 Euro hinausgehenden Gegenstandswerts rechtfertigen könnten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.