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2 BvR 865/15 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201202.2bvr086515 KI-generiert

Municipality's constitutional complaint against state finance equalization law: inadmissible due to lack of standing under Art. 103(1) GG and subsidiarity under Art. 28(2) GG

Geschäftsnummer 2 BvR 865/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint, leaving the prior decision of the Brandenburg Constitutional Court in force. The respondent, a municipality in Brandenburg, challenged the constitutionality of the Brandenburg Municipal Finance Act (BbgFAG), specifically the financial equalization provisions, alleging a violation of its right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law and of municipal self-government under Article 28(2). The Court deemed the complaint inadmissible on two grounds: first, the municipality lacked standing to invoke the fundamental-right-like guarantee of Article 103(1) because the land court had already conclusively decided a matter of state constitutional law; second, the challenge regarding Article 28(2) violated the principle of subsidiarity, as the municipality had already utilized the available state constitutional remedy and failed to substantiate why that remedy did not provide adequate protection for its self-government rights.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 2 GG, § 91 Satz 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Municipality's constitutional complaint against state finance equalization law: inadmissible due to lack of standing under Art. 103(1) GG and subsidiarity under Art. 28(2) GG: Die Beschwerdeführerin ist eine Gemeinde im Land Brandenburg. Sie wendet sich unmittelbar gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg und mittelbar gegen § 17a in Verbindung mit § 9 Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 18. Dezember 2012 und in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 15. Oktober 2013.

Schlagwörter

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Legitimation der Gemeinde Verfassungsmässigkeit Anspruch auf rechtliches Gehör Grundrechte Bodenrecht Subsidiaritätsprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 96, 231
BVerfGE 96, 231 ; BVerfG, Beschluss der 3.
2 BvR 596/01
März 2004 - 2 BvR 596/01 -, Rn.
BVerfGE 147, 185
BVerfGE 147, 185 ), wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgetragen.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde einer brandenburgischen Gemeinde gegen einen Beschluss des VerfG Potsdam wegen Landesnormen zum Finanzausgleich teils mangels Antragsberechtigung, teils wegen Subsidiarität unzulässig

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerin ist eine Gemeinde im Land Brandenburg. Sie wendet sich unmittelbar gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg und mittelbar gegen § 17a in Verbindung mit § 9 Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 18. Dezember 2012 und in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 15. Oktober 2013.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

1. Die Beschwerdeführerin ist nicht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG antragsberechtigt. Sie kann hier die Verletzung der grundrechtsgleichen Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht geltend machen, weil sich die Rüge auf ein Verfahren des Landesverfassungsgerichts bezieht, in dem eine landesverfassungsrechtliche Streitigkeit in der Sache abschließend entschieden wurde (vgl. BVerfGE 96, 231 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. März 2004 - 2 BvR 596/01 -, Rn. 2 ff.).

2. Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 GG rügt, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 2 BVerfGG entgegen. Danach sind Verfassungsbeschwerden der Gemeinden und Gemeindeverbände gegen ein Landesgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht nur insoweit zulässig, als nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Die Beschwerdeführerin hat die ihr vom Landesrecht durch § 51 VerfGGBbg eröffnete Möglichkeit genutzt, § 17a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und Abs. 4 BbgFAG vor dem Landesverfassungsgericht anzugreifen. Dass die landesverfassungsgerichtliche Kontrolle keinen adäquaten Rechtsschutz im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gewähren würde (vgl. BVerfGE 147, 185 ), wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgetragen. Die Beschwerdeführerin macht insoweit lediglich geltend, ihr sei adäquater Rechtsschutz im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG versagt worden, da die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoße. In der Sache beschränkt sich ihr Vortrag damit auf die Geltendmachung eines angeblichen Gehörsverstoßes des Landesverfassungsgerichts.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.