Denial of constitutional complaint expense reimbursement after self-declared mootness due to original inadmissibility for failure to exhaust legal remedies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the applicant’s request for reimbursement of expenses, determining that the application was substantively unfounded despite the subsequent dismissal of the underlying constitutional complaint as moot. The dispute involved a constitutional complaint that had been filed against an administrative court's denial of a hearing objection (Anhörungsrüge), but the complaint was deemed originally inadmissible because it was submitted before the specialized court issued its final decision on the hearing objection, thereby violating the exhaustion of legal remedies requirement prior to filing. Relying on § 34a Abs. 3 BVerfGG, the Court held that the exercise of discretion for cost reimbursement based on equity did not justify an exception to the principle of self-retention of expenses, as the complaint was obviously inadmissible at the time of its registration and the alleged fundamental right violation had effectively ceased to exist through the procedural history of the administrative proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 34 Abs. 1 BVerfGG, § 34a BVerfGG; Denial of constitutional complaint expense reimbursement after self-declared mootness due to original inadmissibility for failure to exhaust legal remedies: Nach diesen Maßstäben entspricht es im vorliegenden Fall nicht der Billigkeit, eine Ausnahme vom Grundsatz des Selbstbehalts zu machen und gemäß § 34a BVerfGG die Auslagenerstattung anzuordnen. Denn die Verfassungsbeschwerde war bis zur Zustellung des Beschlusses über die Anhörungsrüge wegen Nichterschöpfung des Rechtsweges offensichtlich unzulässig; im Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Verfahrensregister zur Entscheidung über den Antrag auf Kostenerstattung nach Erledigung war die mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Grundrechtsverletzung durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge im Rechtszug entfallen.
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KI-generiertVolltext
Keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen (§ 34a Abs 3 BVerfGG) bei ursprünglicher Unzulässigkeit der erledigt erklärten Verfassungsbeschwerde - hier: Beschwerdeeinlegung vor fachgerichtlicher Entscheidung über Anhörungsrüge, mithin vor Rechtswegerschöpfung iSd § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
[TENOR]
Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2020 für erledigt erklärt haben.
2. Der Antrag auf Auslagenerstattung ist unbegründet.
Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).
Nach diesen Maßstäben entspricht es im vorliegenden Fall nicht der Billigkeit, eine Ausnahme vom Grundsatz des Selbstbehalts zu machen und gemäß § 34a BVerfGG die Auslagenerstattung anzuordnen. Denn die Verfassungsbeschwerde war bis zur Zustellung des Beschlusses über die Anhörungsrüge wegen Nichterschöpfung des Rechtsweges offensichtlich unzulässig; im Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Verfahrensregister zur Entscheidung über den Antrag auf Kostenerstattung nach Erledigung war die mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Grundrechtsverletzung durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge im Rechtszug entfallen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.