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2 BvQ 86/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20201120.2bvq008620 KI-generiert

Eilantrag in Klageerzwingungssache abgelehnt mangels subsumtionsfähiger Darlegung der Grundrechtsverletzung

Geschäftsnummer 2 BvQ 86/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant's motion for interim relief, leaving the lower courts' decisions in force. The dispute concerned an isolated request for injunctive relief against a prosecutorial decision in a case compelling prosecution under § 172 of the Code of Criminal Procedure, where the applicant had sought to challenge a dismissal of his complaint against a non-prosecution order. The Court denied the application because the underlying constitutional complaint would be manifestly inadmissible; the applicant failed to meet the mandatory reasoning requirements under §§ 23 and 92 of the Federal Constitutional Court Act, as the submission did not present a coherent factual basis or demonstrate a verifiable violation of rights under § 90 of the Federal Constitutional Court Act, rendering the main complaint obviously inadmissible under § 32 of the Federal Constitutional Court Act.

Legislator-Regeste

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§ 172 StPO, § 32 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG; Eilantrag in Klageerzwingungssache abgelehnt mangels subsumtionsfähiger Darlegung der Grundrechtsverletzung: 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 ; 11, 339 ; 16, 236 ; 35, 193 ; 71, 350 ; 150, 163 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvC 37/19 -, Rn. 30; Beschluss des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Strafprozessordnung Demonstrationsrecht Vorläufiger Rechtsschutz Besitzeskonstitut Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 3, 267
BVerfGE 3, 267 ; 11, 339 ; 16, 236 ; 35, 193 ; 71, 350 ; 150, 163 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17.
BVerfGE 89, 344
BVerfGE 89, 344 ; 92, 130 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 145, 348 ; 150, 163 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17.
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Volltext

Erfolgloser, da unzulässiger Eilantrag in einer Klageerzwingungssache (§ 172 StPO) - bereits kein subsumtionsfähiger Sachverhalt dargelegt

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Der Antragsteller wendet sich mit dem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2020, mit dem seine Beschwerde gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Fulda vom 29. September 2020 verworfen wurde.

II. 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 ; 11, 339 ; 16, 236 ; 35, 193 ; 71, 350 ; 150, 163 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvC 37/19 -, Rn. 30; Beschluss des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 ; 92, 130 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 145, 348 ; 150, 163 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvC 37/19 -, Rn. 30; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr).

2. Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen, weil eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre.

Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde würde den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht ansatzweise genügen. Der Antragsteller legt eine Verletzung in seinen Rechten gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG durch den angegriffenen Bescheid nicht nachvollziehbar dar; die Begründung lässt bereits keinen subsumtionsfähigen Sachverhalt erkennen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.