Municipal financial equalization charge: lack of standing for constitutional rights review and unproven procedural violations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, leaving the lower court judgments in force and effectively allowing the municipality to lose the dispute. The case involved a municipality challenging a financial equalization payment assessment for the year 2012 imposed under state law, arguing that the regional higher administrative court had violated its fundamental rights by failing to grant the requested suspension of proceedings or properly consider its arguments. The Court held the complaint inadmissible primarily because the municipality lacked standing to claim protection under Article 19(4) of the German Basic Law, which is reserved for natural persons, and additionally found the complaint non-compliant with procedural requirements under Articles 23 and 92 of the Federal Constitutional Court Act; specifically, the petitioners failed to demonstrate a violation of their right to be heard under Article 103(1) or the right to a legally constituted judge under Article 101(1) sentence 2, as the lower court’s differing legal assessment did not constitute a procedural error and no constitutional doubt regarding the underlying state law was substantiated to trigger a referral obligation under Article 100(1).
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 124a VwGO, § 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 92 BVerfGG; Municipal financial equalization charge: lack of standing for constitutional rights review and unproven procedural violations: Die von der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbescheid des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam ab. Gründe für eine Berufungszulassung nach § 124a VwGO seien nicht ersichtlich.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
I. Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine kreisangehörige Gemeinde im Land Brandenburg. Sie wendet sich gegen die ihr auf der Grundlage des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) auferlegte Verpflichtung zur Zahlung einer Finanzausgleichsumlage für das Ausgleichsjahr 2012.
Die von der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbescheid des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam ab. Gründe für eine Berufungszulassung nach § 124a VwGO seien nicht ersichtlich.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte mit Beschluss vom 14. November 2014 den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 zurück.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
1. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist die Beschwerdeführerin bereits nicht beschwerdeberechtigt. Gebietskörperschaften und deren Organe können sich grundsätzlich nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen (vgl. BVerfGE 129, 108 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 19 ff.). Soweit der Vortrag der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie überdies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG geltend macht, gilt nichts anderes. Auch insoweit fehlt es ihr als Gemeinde an der Beschwerdeberechtigung (vgl. BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 -, Rn. 8).
2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zwar grundsätzlich befugt (vgl. BVerfGE 6, 45 ; 61, 82 ). Es fehlt jedoch an der Beachtung der Zulässigkeitserfordernisse der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.
a) Die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränken sich im Ergebnis auf die Darlegung, das Oberverwaltungsgericht habe ihrem Vortrag materiell-rechtlich nicht die richtige Bedeutung beigemessen. Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht zwar verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 ; 87, 1 ).
b) Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen einer Verletzung der Vorlageverpflichtung nach Art. 100 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin trägt bereits nicht vor, dass das Oberverwaltungsgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes gehabt hätte. Eine Vorlageverpflichtung des Gerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher von vornherein nicht in Betracht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.