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2 BvR 143/15 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201111.2bvr014315 KI-generiert

Municipal standing for constitutional complaint against financial equalization levy; lack of locus standi for Art. 19(4) GG and failure to demonstrate violation of right to be heard or lawful judge

Geschäftsnummer 2 BvR 143/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) refused to accept the constitutional complaint, thereby denying the applicant relief and leaving the lower court's denial of the appeal in force. The dispute involved a municipality challenging a financial equalization levy imposed for the 2011 fiscal year under the Brandenburg Financial Equalization Act, arguing violations of its right to effective legal protection and its quasi-fundamental rights to a lawful judge and fair hearing. The Court held the complaint inadmissible because municipal corporations lack standing to invoke Article 19(4) of the Basic Law (GG) or related fundamental rights against their own administrative acts, and because the applicant failed to demonstrate a violation of the right to a lawful judge by not establishing that the lower court harbored doubts regarding the constitutionality of the statute that would have triggered a mandatory referral under Article 100(1) GG, nor did it substantiate a breach of the right to be heard under Article 103(1) GG.

Legislator-Regeste

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§ 124a VwGO, § 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 92 BVerfGG; Municipal standing for constitutional complaint against financial equalization levy; lack of locus standi for Art. 19(4) GG and failure to demonstrate violation of right to be heard or lawful judge: Die von der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbescheid des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam ab. Gründe für eine Berufungszulassung nach § 124a VwGO seien nicht ersichtlich.

Schlagwörter

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Legitimation der Gemeinde Anspruch auf rechtliches Gehör Steuerrecht Beschwerdelegitimation Verwaltungsbeschwerde Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 129, 108
BVerfGE 129, 108 ; BVerfG, Beschluss der 2.
2 BvR 2203/18
Trust persons of a citizens' initiative lack standing under Art. 19(4) and Art. 3(1) Basic Law as municipal organs
BVerfGE 61, 82
BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, Beschluss der 3.
1 BvR 1987/07
Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 -, Rn.
BVerfGE 6, 45
BVerfGE 6, 45 ; 61, 82 ).
BVerfGE 64, 1
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine kreisangehörige Gemeinde im Land Brandenburg. Sie wendet sich gegen die ihr auf der Grundlage des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) auferlegte Verpflichtung zur Zahlung einer Finanzausgleichsumlage für das Ausgleichsjahr 2011.

Die von der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbescheid des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam ab. Gründe für eine Berufungszulassung nach § 124a VwGO seien nicht ersichtlich.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte mit Beschluss vom 14. November 2014 den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 zurück.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

1. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist die Beschwerdeführerin bereits nicht beschwerdeberechtigt. Gebietskörperschaften und deren Organe können sich grundsätzlich nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen (vgl. BVerfGE 129, 108 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 19 ff.). Soweit der Vortrag der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie überdies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG geltend macht, gilt nichts anderes. Auch insoweit fehlt es ihr als Gemeinde an der Beschwerdeberechtigung (vgl. BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 -, Rn. 8).

2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zwar grundsätzlich befugt (vgl. BVerfGE 6, 45 ; 61, 82 ). Es fehlt jedoch an der Beachtung der Zulässigkeitserfordernisse der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.

a) Die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränken sich im Ergebnis auf die Darlegung, das Oberverwaltungsgericht habe ihrem Vortrag materiell-rechtlich nicht die richtige Bedeutung beigemessen. Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht zwar verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 ; 87, 1 ).

b) Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen einer Verletzung der Vorlageverpflichtung nach Art. 100 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin trägt bereits nicht vor, dass das Oberverwaltungsgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes gehabt hätte. Eine Vorlageverpflichtung des Gerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher von vornherein nicht in Betracht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.