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1 BvR 2869/18 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200930.1bvr286918 KI-generiert

Refusal of cost reimbursement for mooted constitutional complaint under equitable assessment standard

Geschäftsnummer 1 BvR 2869/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court’s First Senate, First Chamber dismissed the applicant’s request for reimbursement of necessary legal costs, leaving the applicant to bear their own expenses. This decision followed the applicant’s declaration that the constitutional complaint was mooted, which arose from the dismissal of a bias motion against an expert witness in an underlying social insurance dispute that was subsequently resolved by a settlement. Applying the principle of equitable assessment under § 34a Abs. 3 BVerfGG, the Court held that reimbursement is an exception to the general rule of self-retention of costs and is justified only if the prospects of success were obvious, the constitutional issue was clarified, or the public authority withdrew the impugned act to remedy the grievance. None of these conditions were met, as the applicant voluntarily underwent the examination by the expert witness despite their objections and the case concluded via settlement rather than a withdrawal of the administrative act.

Legislator-Regeste

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 34 Abs. 1 BVerfGG; Refusal of cost reimbursement for mooted constitutional complaint under equitable assessment standard: This decision followed the applicant’s declaration that the constitutional complaint was mooted, which arose from the dismissal of a bias motion against an expert witness in an underlying social insurance dispute that was subsequently resolved by a settlement. Applying the principle of equitable assessment under § 34a Abs. 3 BVerfGG, the Court held that reimbursement is an exception to the general rule of self-retention of costs and is justified only if the prospects of success were obvious, the constitutional issue was clarified, or the public authority withdrew the impugned act to remedy the grievance. None of these conditions were met, as the applicant voluntarily underwent the examination by the expert witness despite their objections and the case concluded via settlement rather than a withdrawal of the administrative act.

Schlagwörter

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Kostenersatz Verwaltungsbeschwerde Rücknahme der Verwaltungsverfügung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Rechtsschutzversicherung verfassungsmässiger Grundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 85, 109
BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ).
BVerfGE 72, 34
BVerfGE 66, 152
1 BvR 309/11
Reimbursement of constitutional complaint costs after legislative reversal of nuclear power plant lifetimes
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Serves as the main ground for the decision, providing the legal basis for assessing the reimbursement of expenses on equitable grounds after the declaration of the case as moot.

§ 34 Abs. 1 BVerfGG

Cited in the dispositive to establish the principle of cost-free proceedings, which defines the context for the exception represented by the reimbursement of expenses.

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Volltext

Erfolgloser Antrag auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Gegenstand des Verfahrens ist nur noch sein Antrag auf Erstattung seiner Auslagen. Darüber zu entscheiden, obliegt der Kammer (vgl. BVerfGE 72, 34 ). Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ). Bei der Entscheidung ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.

Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, Rn. 2). Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ).

Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ).

2. Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung nicht anzuordnen. Weder war die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich, noch hat die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt der Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen einen Sachverständigen beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abgeholfen. Vielmehr ist die Erledigung eingetreten, weil der Beschwerdeführer sich trotz Bedenken von dem von ihm abgelehnten Sachverständigen hat untersuchen lassen und anschließend der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht im Wege eines Vergleichs der Prozessbeteiligten beendet worden ist. Umstände, welche die Ausnahme vom Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen begründen könnten, liegen nicht vor.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.