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2 BvR 824/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201110.2bvr082420 KI-generiert

Reimbursement of litigation costs after mootness of constitutional complaint in Dublin III asylum jurisdiction dispute

Geschäftsnummer 2 BvR 824/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (Second Senate, First Chamber) denied the applicants' application for reimbursement of necessary expenses, leaving the underlying administrative court orders in force after the applicants declared their constitutional complaint moot. The case involved an asylum procedure where the applicants challenged administrative court orders that had refused to compel the responsible federal agency to accept jurisdiction for an asylum claim under the Dublin III Regulation. Although the federal migration agency later invoked the humanitarian clause of Article 17(2) of the Dublin III Regulation to accept responsibility for the case, leading to the declaration of mootness, the court held that this voluntary action did not establish that the applicants' legal claims for an injunction were ultimately justified. Relying on § 34a(3) BVerfGG, the court determined that a mere reconsideration by the authority, which utilized a discretionary power rather than acknowledging a mandatory legal entitlement, did not meet the "equitable principles" required to waive the general rule of self-retention of expenses in constitutional litigation.

Legislator-Regeste

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 34 Abs. 1 BVerfGG; Reimbursement of litigation costs after mootness of constitutional complaint in Dublin III asylum jurisdiction dispute: Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2020 für erledigt erklärt haben.

Schlagwörter

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Verfassungsgerichtsbarkeit Wiedererwägung des Asylgesuchs Kostenersatz Dublin-III-Verordnung Verwaltungsbeschwerde Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 49, 70
BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl.
BVerfGE 66, 152
BVerfGE 85, 109
BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).
BVerfGE 33, 247
BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 1.
2 BvR 2767/17
Constitutional complaint challenging denial of interim deportation protection for medical reasons declared inadmissible due to loss of interest after administrative suspension of enforcement
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Volltext

Erfolgloser Antrag auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde in einer Asylsache

[TENOR]

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2020 für erledigt erklärt haben.

2. Der als solcher auszulegende Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet.

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).

Nach diesen Maßstäben entspricht es nicht der Billigkeit, die Auslagenerstattung anzuordnen.

Zwar hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 22. September 2020 mitgeteilt, dass es nach nochmaliger Prüfung aufgrund der Besonderheit des Einzelfalles die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu 1. akzeptiert habe, und dadurch die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens herbeigeführt. Dies lässt vorliegend jedoch nicht den Schluss zu, dass es das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren der Beschwerdeführer ‒ die Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. März 2020 und 3. Juni 2020 ‒ für berechtigt erachtet hat. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens war die Frage, ob die Beschwerdeführer einen Anspruch darauf haben, dass die Bundesrepublik Deutschland sich für den Asylantrag des Beschwerdeführers zu 1. für zuständig erklärt und dem Aufnahmegesuch Griechenlands stattgibt. Dies hat das Verwaltungsgericht maßgeblich mit der Begründung abgelehnt, dass es an einem einklagbaren Rechtsanspruch der Beschwerdeführer fehle. Dass das Bundesamt nunmehr von der Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 2 der Dublin III-VO Gebrauch gemacht hat, lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, ob die Beschwerdeführer hierauf einen Rechtsanspruch hatten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.