School-truancy fine for boycotting mosque excursion: failure to exhaust administrative injunction precludes constitutional review of school attendance mandate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court declined to take up the constitutional complaint, leaving the underlying fine for school truancy in force and ruling that the complaint was inadmissible. The case involved atheist parents who prevented their seventh-grade son from attending a mandatory geography class excursion to a nearby mosque, resulting in a 25-euro fine each for violation of the school obligation; the parents challenged the district court's and appellate court's refusals to reduce or dismiss the penalty, arguing violations of religious freedom and parental rights. The Court held that the complaint failed because the applicants did not sufficiently exhaust the specialized legal avenues by neglecting to seek administrative injunctions to resolve the scope of the mandatory school attendance, noting that the months-long notice period made such pre-emptive judicial protection feasible rather than unreasonable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 4 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; School-truancy fine for boycotting mosque excursion: failure to exhaust administrative injunction precludes constitutional review of school attendance mandate: Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung ihrer Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), ihres Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), Willkür der angegriffenen Entscheidungen (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Gebot der Rechtswegerschöpfung fordert ggf Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes zur Klärung des Umfangs der Schulpflicht - Verfassungsbeschwerde bzgl Geldbuße wegen Verletzung der Schulpflicht im Zusammenhang mit dem Besuch einer Moschee unzulässig
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verhängung einer Geldbuße gegen die Beschwerdeführer wegen unerlaubten Fernbleibens ihres Sohnes vom Schulunterricht.
I. Der Sohn der Beschwerdeführer besuchte die siebte Klasse eines Gymnasiums. Den Beschwerdeführern wurde im Januar 2016 mitgeteilt, dass im Rahmen des Erdkundeunterrichts eine nahegelegene Moschee besucht werden solle. Der Besuch fand dann im Juni 2016 während der fünften und sechsten Schulstunde statt. Die Beschwerdeführer sind Atheisten und lehnten den Moscheebesuch ihres Sohnes insbesondere unter Berufung auf ihre negative Religionsfreiheit und ihr religiöses Erziehungsrecht ab. Nachdem die Schule ihnen zuletzt mitgeteilt hatte, dass ihr Sohn dem Moscheebesuch nicht fernbleiben dürfe, verhinderten sie dessen Schulbesuch am gesamten Schultag.
Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Verhinderung der Teilnahme ihres Sohnes am Unterricht zu einer Geldbuße in Höhe von jeweils 25 Euro. Zur Unterrichtsveranstaltung hätten nicht nur die vor dem Moscheebesuch liegenden Schulstunden gezählt, sondern auch der Moscheebesuch selbst. Die Beschwerdeführer seien nicht berechtigt gewesen, ihren Sohn vom Unterricht fernzuhalten. Weder habe es sich bei dem Moscheebesuch um Religionsunterricht gehandelt, noch habe nach den konkreten Umständen das religiöse Erziehungsrecht der Beschwerdeführer Vorrang gegenüber dem staatlichen Bestimmungsrecht über das Schulwesen gehabt. Das Amtsgericht stellt insoweit eingehende verfassungsrechtliche Erwägungen an.
Den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wies das Oberlandesgericht zurück. Eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts komme nicht in Betracht. Der von dem Amtsgericht erörterte verfassungsrechtliche Hintergrund sei nicht entscheidungserheblich. Das Amtsgericht habe die Verurteilung der Beschwerdeführer allein schon auf die Verhinderung des Besuchs der ersten vier Schulstunden des betroffenen Tages gestützt.
II. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung ihrer Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), ihres Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), Willkür der angegriffenen Entscheidungen (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
Das Amtsgericht und ihm folgend das Oberlandesgericht hätten willkürlich entschieden, indem sie den Sachverhalt nach den ersten vier Unterrichtsstunden und dem Moscheebesuch aufgeteilt hätten. Diese Aufteilung sei in dem Verfahren erstmals in der amtsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck gekommen, die deshalb überraschend ergangen sei. Das Kind habe in den ersten vier Stunden allein deshalb gefehlt, weil es sich nur so dem Moscheebesuch habe entziehen können. Folglich sei der verfassungsrechtliche Hintergrund entscheidungserheblich. Diesen habe das Amtsgericht unzutreffend beurteilt und dadurch die Grundrechte der Beschwerdeführer verletzt.
III. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein Grund zur Annahme nach § 93a Abs. 2 BVerfGG besteht. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels genügender Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs unzulässig (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Die Beschwerdeführer haben es versäumt, den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten, um so die Auferlegung einer Geldbuße abzuwenden (vgl. BVerfGE 22, 287 ). Verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, war den Beschwerdeführern auch nicht im Hinblick auf die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit unmöglich oder unzumutbar. Ihnen wurde bereits im Januar 2016 mitgeteilt, dass geplant sei, in dem noch bis Mitte des Jahres dauernden Schuljahr die nahegelegene Moschee zu besuchen, was dann im Juni 2016 erfolgt ist. Die Beschwerdeführer hätten daher Anlass und Gelegenheit gehabt, frühzeitig auf eine verbindliche Klärung der Frage einer Beteiligung ihres Sohnes am Moscheebesuch durch die Schulleitung zu drängen, um gegebenenfalls rechtzeitig verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen zu können.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.