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2 BvR 163/15 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201109.2bvr016315 KI-generiert

Municipal standing for constitutional complaint: exclusion of legal protection guarantee and unproven procedural rights in financial equalization disputes

Geschäftsnummer 2 BvR 163/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to take the constitutional complaint for decision, thereby leaving the lower court rulings against the complainant in force. The case involved a municipality in Brandenburg challenging a payment obligation for a financial equalization contribution levied under the Brandenburg Financial Equalization Act, after the administrative courts had rejected its claims and denied leave to appeal. The Court held the complaint inadmissible: the municipality lacked standing to invoke the legal protection guarantee under Article 19(4) of the Basic Law, as public law corporations generally cannot rely on this provision; furthermore, it failed to substantiate alleged violations of the fundamental rights-adjacent guarantees of the right to be heard (Article 103(1) GG) and the right to the lawful judge (Article 101(1) sentence 2 GG), as the lower courts were not obligated to adopt its legal views and there was no indication of constitutional doubts requiring a reference to the constitutional court under Article 100(1) GG.

Legislator-Regeste

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§ 124a VwGO, § 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 92 BVerfGG; Municipal standing for constitutional complaint: exclusion of legal protection guarantee and unproven procedural rights in financial equalization disputes: Die von der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbescheid des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam ab. Gründe für eine Berufungszulassung nach § 124a VwGO seien nicht ersichtlich.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Legitimation der Gemeinde Grundrechte verfassungsmässige Anforderung Verletzung von Verfahrensrechten Gesetzlicher Schutz
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Gemeinden können sich grds nicht auf Rechtsschutzgarantie berufen - Verfassungsbeschwerde einer brandenburgischen Gemeinde wg Zahlung einer Finanzausgleichsumlage unzulässig

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine kreisangehörige Gemeinde im Land Brandenburg. Sie wendet sich gegen die ihr auf der Grundlage des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) auferlegte Verpflichtung zur Zahlung einer Finanzausgleichsumlage für das Ausgleichsjahr 2012.

Die von der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbescheid des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam ab. Gründe für eine Berufungszulassung nach § 124a VwGO seien nicht ersichtlich.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte mit Beschluss vom 14. November 2014 den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 zurück.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

1. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist die Beschwerdeführerin bereits nicht beschwerdeberechtigt. Gebietskörperschaften und deren Organe können sich grundsätzlich nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen (vgl. BVerfGE 129, 108 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 19 ff.). Soweit der Vortrag der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie überdies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG geltend macht, gilt nichts anderes. Auch insoweit fehlt es ihr als Gemeinde an der Beschwerdeberechtigung (vgl. BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 -, Rn. 8).

2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zwar grundsätzlich befugt (vgl. BVerfGE 6, 45 ; 61, 82 ). Es fehlt jedoch an der Beachtung der Zulässigkeitserfordernisse der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.

a) Die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränken sich im Ergebnis auf die Darlegung, das Oberverwaltungsgericht habe ihrem Vortrag materiell-rechtlich nicht die richtige Bedeutung beigemessen. Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht zwar verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 ; 87, 1 ).

b) Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen einer Verletzung der Vorlageverpflichtung nach Art. 100 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin trägt bereits nicht vor, dass das Oberverwaltungsgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes gehabt hätte. Eine Vorlageverpflichtung des Gerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher von vornherein nicht in Betracht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.