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2 BvC 48/19 ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20201031.2bvc004819 KI-generiert

Election scrutiny complaint dismissed due to insufficiently identified recusal motion against unnamed judges

Geschäftsnummer 2 BvC 48/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the petition for recusal of specific judges as manifestly inadmissible and dismissed the election scrutiny complaint. The dispute involved a challenge to the validity of an election and a motion for recusal, which was deemed procedurally deficient because the applicants failed to designate the judges by name or provide sufficient clarity in their reasoning. Under the applicable procedural doctrine, the lack of specific identification rendered the recusal motion inadmissible, while the constitutional court declined to provide further grounds for dismissing the election scrutiny complaint, citing the reasons already established in the rapporteur's preliminary report and relying on the provision that permits dispensing with a detailed justification for unmerited complaints.

Legislator-Regeste

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§ 24 Satz 2 BVerfGG; Election scrutiny complaint dismissed due to insufficiently identified recusal motion against unnamed judges: Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. September 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Gültigkeit von Wahlen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Trennungsklage Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens Befangenheit des Richters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 46, 200
auch BVerfGE 46, 200 ) und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche Richter sich die Ablehnungsgesuche richten sollen (vgl.
BVerfGE 2, 295
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Volltext

Die Ablehnungsgesuche gegen die namentlich nicht benannten Richter werden als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

[GRUENDE]

1. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Dies folgt bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (vgl. auch BVerfGE 46, 200 ) und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche Richter sich die Ablehnungsgesuche richten sollen (vgl. auch BVerfGE 2, 295 ).

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. September 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.