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2 BvR 1395/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201031.2bvr139520 KI-generiert

Denial of litigation expense reimbursement after mootness of Dublin III transfer order

Geschäftsnummer 2 BvR 1395/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicants' request for reimbursement of litigation expenses, ruling against them on this procedural matter. The case involved a constitutional complaint challenging an administrative court's decision to uphold a Dublin III transfer order issued by the Federal Office for Migration and Refugees (BAMF), which the applicants argued violated their rights due to inadequate accommodation conditions in Italy. Although the BAMF subsequently revoked the original transfer decision, thereby rendering the constitutional complaint moot, the Court denied expense reimbursement under § 34a Abs. 3 BVerfGG. Applying the principle of equity (Billigkeitsgrundsatz), the Court found that the administrative agency's revocation—based solely on the withdrawal of the Italian state's willingness to accept the applicants—did not imply that the agency or the authorities acknowledged the merits of the applicants' specific constitutional arguments regarding inadequate conditions, thus failing to meet the criteria for a favorable outcome that would justify expensing recovery.

Legislator-Regeste

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 34 Abs. 1 BVerfGG; Denial of litigation expense reimbursement after mootness of Dublin III transfer order: The case involved a constitutional complaint challenging an administrative court's decision to uphold a Dublin III transfer order issued by the Federal Office for Migration and Refugees (BAMF), which the applicants argued violated their rights due to inadequate accommodation conditions in Italy. Although the BAMF subsequently revoked the original transfer decision, thereby rendering the constitutional complaint moot, the Court denied expense reimbursement under § 34a Abs. 3 BVerfGG. Applying the principle of equity (Billigkeitsgrundsatz), the Court found that the administrative agency's revocation—based solely on the withdrawal of the Italian state's willingness to accept the applicants—did not imply that the agency or the authorities acknowledged the merits of the applicants' specific constitutional arguments regarding inadequate conditions, thus failing to meet the criteria for a favorable outcome that would justify expensing recovery.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtlicher Widerruf Dublin-Überstellungsanordnung Gegenstandslosigkeit der Überstellung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Kostenersatz Widerrufsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 49, 70
BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl.
BVerfGE 66, 152
BVerfGE 85, 109
BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).
BVerfGE 33, 247
BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 1.
2 BvR 2767/17
Constitutional complaint challenging denial of interim deportation protection for medical reasons declared inadmissible due to loss of interest after administrative suspension of enforcement
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Basis for deciding on the reimbursement of litigation expenses after the constitutional complaint was declared dealt with.

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Volltext

Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung

[TENOR]

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2020 für erledigt erklärt haben.

2. Der Antrag auf Auslagenerstattung ist unbegründet.

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).

Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung nicht anzuordnen.

Zwar hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den auf der Grundlage der Dublin III-Verordnung erlassenen Bescheid vom 25. November 2019 mit Bescheid vom 14. August 2020 aufgehoben und dadurch die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens herbeigeführt. Dies lässt vorliegend jedoch nicht den Schluss zu, dass es das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren der Beschwerdeführer ‒ die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. Januar 2020 ‒ für berechtigt erachtet hat. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat die Aufhebung des Bescheids damit begründet, dass das Dublin-Verfahren der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Übernahmebereitschaft des Mitgliedstaats abgebrochen werde. Demgegenüber haben die Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde mit der unzureichenden Unterbringungssituation für Schutzbedürftige in Italien und deren Würdigung durch das Verwaltungsgericht begründet. Die Aufnahmebereitschaft Italiens war im fachgerichtlichen Verfahren unstreitig, da sich die italienischen Behörden mit Schreiben vom 22. November 2019 (zunächst) aufnahmebereit gezeigt hatten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.