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1 BvR 30/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200930.1bvr003020 KI-generiert

Denial of legal aid and non-acceptance of constitutional complaint for failure to substantiate timely filing and fundamental rights violations in social court resumption proceedings

Geschäftsnummer 1 BvR 30/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) refused to accept the constitutional complaint for decision and denied the applicant’s request for legal aid and appointment of counsel, determining that the intended legal action lacked sufficient prospect of success. The dispute involved a challenge to the rejection of legal aid for a motion for resumption of proceedings before the Saxon State Social Court. The Court found the complaint inadmissible under § 93a Abs. 2 BVerfGG primarily because the applicant failed to reliably demonstrate that the one-month filing deadline under § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG was met, a requirement essential for satisfying the substantiation standards of § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Furthermore, the complaint lacked any substantive engagement with the reasoning of the challenged decision and failed to plausibly allege a violation of fundamental rights, rendering a separate prior decision on the legal aid request unnecessary and justifying the denial of reinstatement.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 93 Abs. 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Denial of legal aid and non-acceptance of constitutional complaint for failure to substantiate timely filing and fundamental rights violations in social court resumption proceedings: The dispute involved a challenge to the rejection of legal aid for a motion for resumption of proceedings before the Saxon State Social Court. The Court found the complaint inadmissible under § 93a Abs. 2 BVerfGG primarily because the applicant failed to reliably demonstrate that the one-month filing deadline under § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG was met, a requirement essential for satisfying the substantiation standards of § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Furthermore, the complaint lacked any substantive engagement with the reasoning of the challenged decision and failed to plausibly allege a violation of fundamental rights, rendering a separate prior decision on the legal aid request unnecessary and justifying the denial of reinstatement.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verletzung der Begründungspflicht Grundrechte verfassungsmässige Anforderung Sozialstaat Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Cited in the final operative order to justify the omission of a further detailed reasoning for the decision.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird - unbeschadet des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Sächsischen Landessozialgericht.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet worden ist.

Die Unzulässigkeit ergibt sich bereits daraus, dass sich auf der Grundlage des Beschwerdevortrags nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob die Verfassungsbeschwerde am 11. November 2019 fristgerecht erhoben wurde. Der Beschwerdeführer hat weder mitgeteilt, wann ihm die angegriffene Entscheidung zugestellt worden ist, noch ist dies aus den übersandten Unterlagen ersichtlich. Da er jedoch einen umfassenden Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, scheint er selbst zumindest von der Möglichkeit einer Fristversäumung auszugehen. Die Substantiierungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren umfassen im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 ).

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht ansatzweise hinreichend dargelegt. Es fehlt vollständig an der erforderlichen inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in allgemeinen Aussagen zu den als verletzt gerügten Grundrechten und der Darstellung seiner Unzufriedenheit mit der bisherigen Handhabung seiner Situation durch die Justiz. Zudem wurden für die Beurteilung der erhobenen Rügen wesentliche Unterlagen wie der Antrag auf Wiederaufnahme und die Entscheidung, hinsichtlich derer die Wiederaufnahme beantragt wurde, nicht vorgelegt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargestellten Gründen ohne Aussicht auf Erfolg ist. Da die Verfassungsbeschwerde unbedingt erhoben wurde, war die Kammer auch nicht gehalten, vorab eine isolierte Entscheidung über diesen Antrag zu treffen. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Heilung etwaiger Substantiierungsmängel käme auch nicht in Betracht, da hierfür eine einigermaßen plausible Minimalbegründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe unverzichtbar ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvR 2331/18 -, juris, Rn. 13). Eine derartige Minimalbegründung liegt nicht vor, wenn sich dem Antrag auf Prozesskostenhilfe wie vorliegend nicht einmal entnehmen lässt, ob er innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gestellt wurde und auch diesbezüglich Wiedereinsetzungsgründe nicht ansatzweise ersichtlich sind. Auch inhaltlich wird die Begründung den Anforderungen an eine plausible Minimalbegründung nicht gerecht, da - wie bereits ausgeführt - nicht einmal im Kern deutlich wird, welche verfassungsrechtliche Beanstandung der Beschwerdeführer konkret gegen die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung erheben will.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.