Constitutional complaint over denial of legal aid for social law retrial fails for unproven timeliness and lack of substantiated fundamental rights infringement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision and rejected the applicant's request for legal aid and a lawyer, thereby leaving the challenged decision by the Saxon State Social Court regarding the denial of process costs for a retrial procedure in force. The dispute concerned the applicant's attempt to challenge a decision denying process costs for reopening social court proceedings before the constitutional court, but the applicant failed to demonstrate that the one-month filing deadline under § 93 Abs. 1 BVerfGG was met and did not substantively argue how specific fundamental rights were violated by the lower court's reasoning. The decisive legal basis was the requirement for a compliant constitutional complaint under § 92 BVerfGG, which mandates the clear identification of the alleged rights infringement and a reliable demonstration that statutory time limits were adhered to; due to these fatal procedural defects and the lack of a plausible minimal justification for the legal aid request, the court determined the action lacked a reasonable prospect of success.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 93 Abs. 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint over denial of legal aid for social law retrial fails for unproven timeliness and lack of substantiated fundamental rights infringement: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet worden ist.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
[TENOR]
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird - unbeschadet des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Sächsischen Landessozialgericht.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet worden ist.
Die Unzulässigkeit ergibt sich bereits daraus, dass sich auf der Grundlage des Beschwerdevortrags nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob die Verfassungsbeschwerde am 11. November 2019 fristgerecht erhoben wurde. Der Beschwerdeführer hat weder mitgeteilt, wann ihm die angegriffene Entscheidung zugestellt worden ist, noch ist dies aus den übersandten Unterlagen ersichtlich. Da er jedoch einen umfassenden Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, scheint er selbst zumindest von der Möglichkeit einer Fristversäumung auszugehen. Die Substantiierungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren umfassen im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 ).
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht ansatzweise hinreichend dargelegt. Es fehlt vollständig an der erforderlichen inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in allgemeinen Aussagen zu den als verletzt gerügten Grundrechten und der Darstellung seiner Unzufriedenheit mit der bisherigen Handhabung seiner Situation durch die Justiz. Zudem wurden für die Beurteilung der erhobenen Rügen wesentliche Unterlagen wie der Antrag auf Wiederaufnahme und die Entscheidung, hinsichtlich derer die Wiederaufnahme beantragt wurde, nicht vorgelegt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargestellten Gründen ohne Aussicht auf Erfolg ist. Da die Verfassungsbeschwerde unbedingt erhoben wurde, war die Kammer auch nicht gehalten, vorab eine isolierte Entscheidung über diesen Antrag zu treffen. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Heilung etwaiger Substantiierungsmängel käme auch nicht in Betracht, da hierfür eine einigermaßen plausible Minimalbegründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe unverzichtbar ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvR 2331/18 -, juris, Rn. 13). Eine derartige Minimalbegründung liegt nicht vor, wenn sich dem Antrag auf Prozesskostenhilfe wie vorliegend nicht einmal entnehmen lässt, ob er innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gestellt wurde und auch diesbezüglich Wiedereinsetzungsgründe nicht ansatzweise ersichtlich sind. Auch inhaltlich wird die Begründung den Anforderungen an eine plausible Minimalbegründung nicht gerecht, da - wie bereits ausgeführt - nicht einmal im Kern deutlich wird, welche verfassungsrechtliche Beanstandung der Beschwerdeführer konkret gegen die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung erheben will.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.