Interim relief denied for failure to exhaust subsidiary appeal against prosecutor's non-prosecution decision under § 172 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the applicant's request for an interim injunction, leaving the decision of the state prosecutor's office unchanged and the applicant's application unsuccessful. The dispute concerned the refusal to initiate criminal proceedings for "usurpation of official functions" following a complaint, where the applicant sought the annulment of this refusal and the referral of the case to an independent prosecutorial body. The Court denied relief on procedural grounds, holding that any subsequent constitutional complaint would be inadmissible under the principle of subsidiarity because the applicant failed to exhaust the required legal remedies by not filing an appeal against the prosecutor's decision to the General State Attorney's Office.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 152 Abs. 2 StPO, § 32 Abs. 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO; Interim relief denied for failure to exhaust subsidiary appeal against prosecutor's non-prosecution decision under § 172 StPO: Der Antragsteller begehrt mit dem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aufhebung des Bescheids der Staatsanwaltschaft Fulda vom 29. September 2020, mit dem von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Amtsanmaßung auf seine Strafanzeige hin nach § 152 Abs. 2 StPO abgesehen worden ist, sowie die Verweisung des Verfahrens an eine "andere, unabhängige Staatsanwaltschaft".
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KI-generiertVolltext
Ablehnung eines Eilantrags wegen Subsidiarität: unterbliebene Beschwerde gem § 172 Abs 1 S 1 StPO
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
I. Der Antragsteller begehrt mit dem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aufhebung des Bescheids der Staatsanwaltschaft Fulda vom 29. September 2020, mit dem von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Amtsanmaßung auf seine Strafanzeige hin nach § 152 Abs. 2 StPO abgesehen worden ist, sowie die Verweisung des Verfahrens an eine "andere, unabhängige Staatsanwaltschaft".
II. 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 ; 11, 339 ; 16, 236 ; 35, 193 ; 71, 350 ; 150, 163 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 ; 92, 130 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 145, 348 ; 150, 163 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr).
2. Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen, weil eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre.
Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde würde dem Grundsatz der Subsidiarität nicht genügen (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Antragsteller hat den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da er gegen den angegriffenen Bescheid - trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung - keine Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft eingelegt hat (§ 172 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die begehrte Verweisung des Verfahrens an eine "andere, unabhängige Staatsanwaltschaft" könnte der Antragsteller mit der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache ohnehin von vornherein nicht erreichen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.