Reimbursement of constitutional complaint costs upon completion: rejection for lack of evident prospects of success
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the applicant’s request for the reimbursement of necessary expenses, rejecting the claim and leaving the prior denial of the requested interim relief in force. The dispute arose in a constitutional complaint procedure where the applicant sought compensation for legal costs after asserting that the alleged violation of procedural equality of arms had ceased, although the underlying complaint had not been formally withdrawn. Relying on Section 34a(3) of the Federal Constitutional Court Act, the Court held that in cases of completion (Erledigung), reimbursement is only equitable if the success of the constitutional complaint can be presumed without further analysis; as the applicant failed to substantiate a particular interest in a subsequent declaration and the prior interim relief order did not address the merits, the necessary conditions for such a presumption were not met.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34a Abs. 3 BVerfGG; Reimbursement of constitutional complaint costs upon completion: rejection for lack of evident prospects of success: Der Beschwerdeführer, dessen mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Kammer mit Beschluss vom 17. Juni 2020 abgelehnt hat, hat mit Schreiben vom 17. August 2020 mitgeteilt, dass die mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Verletzung der prozessualen Waffengleichheit nicht mehr fortdauere. Er beantragt nunmehr, die notwendigen Auslagen für das verfassungsgerichtliche Verfahren nach § 34a Abs. 3 BVerfGG dem Land Berlin aufzuerlegen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Versagung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung
[TENOR]
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Beschwerdeführer, dessen mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Kammer mit Beschluss vom 17. Juni 2020 abgelehnt hat, hat mit Schreiben vom 17. August 2020 mitgeteilt, dass die mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Verletzung der prozessualen Waffengleichheit nicht mehr fortdauere. Er beantragt nunmehr, die notwendigen Auslagen für das verfassungsgerichtliche Verfahren nach § 34a Abs. 3 BVerfGG dem Land Berlin aufzuerlegen.
Angesichts der Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist nur noch gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeit über die Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu entscheiden. Dabei findet eine überschlagsmäßige Würdigung der Erfolgsaussichten, wie sie im fachgerichtlichen Verfahren im Erledigungsfall üblich ist, im verfassungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht statt. Eine Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit daher nur, soweit ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im Verfassungsbeschwerdeverfahren ohne Weiteres unterstellt werden können (vgl. BVerfGE 133, 37 ).
Nach diesem Maßstab entspricht eine Auslagenerstattung hier nicht der Billigkeit. Der Ablehnungsbeschluss der Kammer vom 17. Juni 2020 verhält sich gerade nicht zu den Erfolgsaussichten der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfassungsbeschwerde. Zudem enthält diese keinen substantiierten Vortrag zu einem besonderen Interesse an einer nachträglichen Feststellung einer Verletzung der prozessualen Waffengleichheit. Es liegt damit gerade nicht auf der Hand, dass die vorliegende Verfassungsbeschwerde erfolgreich gewesen wäre.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.