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2 BvR 1786/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201015.2bvr178620 KI-generiert

Suspension of forced eviction where acute suicide risk outweighs delay in enforcement of vacate judgment

Geschäftsnummer 2 BvR 1786/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court granted the emergency application, ordering the suspension of forced eviction and the return of a residential apartment, garage, and keys for a period not exceeding six months. The case involved a tenant facing enforcement of a default judgment for eviction who challenged the measure as a violation of the right to life and physical integrity. Relying on a psychiatric assessment indicating an acute risk of suicide and self-harm if the eviction were executed, the Court applied a balancing test under Article 32(1) of the Federal Constitutional Court Act, determining that the potential for irreversible harm to the applicant's life and health outweighed the minor procedural delay and unpaid utility compensation resulting from the suspension.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs 1 BVerfGG; Suspension of forced eviction where acute suicide risk outweighs delay in enforcement of vacate judgment: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Schlagwörter

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Ausweisung des Mieters Risikobewertung Aussetzungsfrist Zulassung der Zwangsvollstreckung Verfahrensverzögerungen Rückkehrrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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42 C 315/18
BVerfGE 76, 253
BVerfGE 76, 253 ; 99, 57 ; stRspr).
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Volltext

Erfolgreicher Eilantrag (§ 32 Abs 1 BVerfGG) zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel - Folgenabwägung: akute Suizidgefahr des Räumungsschuldners im Falle der Zwangsräumung überwiegt Verzögerung der Räumung auch bei ausstehender Nutzungsentschädigung

[TENOR]

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düren vom 18. April 2019 - 42 C 315/18 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens auf die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt, soweit der Beschwerdeführer zur Räumung und Herausgabe der von ihm innegehabten Wohnung einschließlich Garage und zur Herausgabe sämtlicher Schlüssel verurteilt worden ist.

[GRUENDE]

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, die der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungs-beschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 ; 99, 57 ; stRspr).

2. Nach diesen Maßstäben hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg.

a) Die Verfassungsbeschwerde erscheint nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen.

b) Über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist deshalb nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteil vollstreckt und die Räumung der Wohnung des Beschwerdeführers durchgeführt werden. Dadurch könnten möglicherweise nicht rückgängig zu machende schwerwiegende Folgen für Leben und Gesundheit des Beschwerdeführers eintreten. Das vom Landgericht eingeholte psychiatrische Gutachten vom 16. Juli 2020 gelangt insbesondere zu der Einschätzung, eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers dürfe nicht bagatellisiert werden. Dies gelte sowohl durch selbstverletzendes Verhalten als auch durch Suizidalität, insbesondere, wenn sich depressive Verstimmungen entwickelten, sollte der bisherige Verlauf - also die mehrfache Gewährung von Räumungsschutz - irgendwann einmal von einer Entwicklung überholt werden, die den Vorstellungen des Beschwerdeführers zuwiderlaufe. Die Zwangsräumung stelle eine Zuspitzung dar, der der Beschwerdeführer bisher nicht begegnet sei. Eine freiheitsentziehende Unterbringung sei für ihn keine erfolgversprechende Lösungsoption. Möglicherwiese würde eine derartige Zwangsmaßnahme das Suizidbestreben und die Umsetzungsentschlossenheit nur verstärken. Danach ist bei Durchführung der Räumungsvollstreckung eine akute Suizidgefahr für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht auszuschließen.

Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, bliebe die Verfassungsbeschwerde später aber ohne Erfolg, so verzögerte sich die Räumung um wenige Monate. Das wiegt trotz bereits mehrfacher Gewährung von Räumungsschutz und auch, wenn der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keine oder keine ausreichende Nutzungsentschädigung gezahlt haben oder zahlen sollte, insgesamt weniger schwer als die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.