Constitutional complaint filing: Failure to submit challenged act within one-month deadline renders complaint inadmissible despite timely fax of brief
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court declined to admit the constitutional complaint for decision, rendering the ruling final and unappealable, in favor of the constitutional respondent. The dispute concerned the procedural admissibility of a constitutional complaint where the complainant failed to meet statutory filing requirements; specifically, the complainant transmitted only the complaint brief via fax within the one-month deadline but withheld the challenged state act and necessary supporting documents, which were subsequently mailed after the deadline had expired. The Court held the complaint inadmissible under § 93(1) and § 92 in conjunction with § 23(1) sentence 2 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), applying the doctrine that valid complaint within the statutory period requires the simultaneous submission or sufficient reproduction of the challenged act and essential context to enable a reasonable constitutional review, rejecting the argument that the faxed brief alone could extend the deadline.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93 Abs 1 BVerfGG, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint filing: Failure to submit challenged act within one-month deadline renders complaint inadmissible despite timely fax of brief: Im vorliegenden Fall ist alleine die vorab per Fax übersandte Verfassungsbeschwerdeschrift fristgerecht eingegangen. Dem Fax waren dabei weder die angegriffenen Hoheitsakte noch sonstige Anlagen beigefügt, die zum Verständnis des Geschehens notwendig sind. Eine ausreichende inhaltliche Wiedergabe enthielt die Verfassungsbeschwerdeschrift ebenfalls nicht. Das Original der Verfassungsbeschwerde - samt angegriffener Hoheitsakte und weiterer Anlagen - hat das Bundesverfassungsgericht erst nach Fristablauf erreicht.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Übermittlung allein der Verfassungsbeschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist ohne angegriffenen Hoheitsakt und sonstige Anlagen zur Wahrung der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 BVerfGG) nicht hinreichend
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerdeführerin hat die Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht gewahrt. Die fristgerechte Begründung der Verfassungsbeschwerde erfordert nach § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auch, dass der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ). Es genügt insbesondere nicht, alleine die Verfassungsbeschwerdeschrift fristwahrend per Fax zu übermitteln und die angegriffenen Hoheitsakte und sonstige Anlagen erst nachträglich, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, per Post einzureichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2005 - 2 BvR 176/05 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 - 1 BvR 2755/07 -; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06 u.a. -).
Im vorliegenden Fall ist alleine die vorab per Fax übersandte Verfassungsbeschwerdeschrift fristgerecht eingegangen. Dem Fax waren dabei weder die angegriffenen Hoheitsakte noch sonstige Anlagen beigefügt, die zum Verständnis des Geschehens notwendig sind. Eine ausreichende inhaltliche Wiedergabe enthielt die Verfassungsbeschwerdeschrift ebenfalls nicht. Das Original der Verfassungsbeschwerde - samt angegriffener Hoheitsakte und weiterer Anlagen - hat das Bundesverfassungsgericht erst nach Fristablauf erreicht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.