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2 BvR 1435/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200928.2bvr143520 KI-generiert

Legality of European Arrest Warrant issued under § 131(1) StPO: Prohibition of Analogy and Prohibition of Arbitrariness in Criminal Detention Law

Geschäftsnummer 2 BvR 1435/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) refused to accept the constitutional complaint for decision, thereby rejecting the complainant's challenge and leaving the lower court decisions in force, which upheld the issuance of a European Arrest Warrant (EAW). The complainant argued that the application of a domestic detention order under § 131(1) Code of Criminal Procedure (StPO) in conjunction with § 162 StPO and § 77(1) of the International Judicial Assistance Act (IRG) violated the prohibition of analogy in Article 104(1) of the German Basic Law, contending that these provisions did not constitute a valid legal basis for issuing an EAW. The Court held that § 131(1) StPO, which permits the warranting of a suspect for arrest, is compatible with the EAW framework as established by Council Framework Decision 2002/584/JI, and that utilizing this domestic provision as the legal basis for international extradition via an EAW is not arbitrary or willful, thus satisfying the requirements of the rule of law and not violating the fundamental right to personal liberty under Article 2(2) in conjunction with Article 104 of the Basic Law.

Legislator-Regeste

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§ 131 Abs 1 StPO, § 162 StPO, Art. 104 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Legality of European Arrest Warrant issued under § 131(1) StPO: Prohibition of Analogy and Prohibition of Arbitrariness in Criminal Detention Law: Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts auf die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG. Er macht unter anderem geltend, derzeit bestehe keine nationale Rechtsgrundlage für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls. Insbesondere sei es verfassungsrechtlich nicht tragfähig, auf § 131 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) zurückzugreifen.

Schlagwörter

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Europäischer Haftbefehl Anspruch auf Verhaftung Strafprozessordnung Auslieferung Prozessrecht Verfassungsmässigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 18, 85
BVerfGE 18, 85 ) angewandt.
BVerfGE 29, 183
BVerfGE 29, 183 ; 83, 24 ; BVerfGK 11, 208 ) steht der Annahme der Fachgerichte, § 131 Abs.
BVerfGE 65, 317
Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts in den angegriffenen Beschlüssen ist auch ansonsten mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG) zu vereinbaren und erweist sich nicht als objektiv willkürlich (vgl. BVerfGE 65, 317 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Kein Verstoß gg Analogieverbot des Art 104 Abs 1 S 1 GG durch Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage von § 131 Abs 1 StPO iVm § 162 StPO und § 77 Abs 1 IRG - Heranziehung von § 131 Abs 1 StPO als Rechtsgrundlage für internationale Ausschreibung begründet keinen Verstoß gegen das Willkürverbot

[TENOR]

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

[GRUENDE]

I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen nationalen Haftbefehl des Landgerichts Frankfurt am Main und einen Beschluss des Landgerichts über den Erlass eines Europäischen Haftbefehls. Außerdem richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, der die gegen die Beschlüsse des Landgerichts gerichteten Beschwerden verwarf.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts auf die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG. Er macht unter anderem geltend, derzeit bestehe keine nationale Rechtsgrundlage für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls. Insbesondere sei es verfassungsrechtlich nicht tragfähig, auf § 131 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) zurückzugreifen.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Landgericht und Oberlandesgericht haben das Strafverfahrensrecht nicht in einer das Verfassungsrecht verletzenden Weise (vgl. BVerfGE 18, 85 ) angewandt.

1. Das Analogieverbot des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 29, 183 ; 83, 24 ; BVerfGK 11, 208 ) steht der Annahme der Fachgerichte, § 131 Abs. 1 StPO bilde in Verbindung mit § 162 StPO und § 77 Abs. 1 IRG in europarechtskonformer Auslegung eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls, nicht entgegen. § 131 Abs. 1 StPO erlaubt den zuständigen Behörden die Ausschreibung eines Beschuldigten zur Festnahme, wenn gegen den Beschuldigten ein Haft- oder Unterbringungsbefehl besteht. Der Europäische Haftbefehl entspricht dieser Zielrichtung, denn ausweislich Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl EU Nr. L 81 vom 27. März 2009, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: RbEuHb) handelt es sich bei dem Europäischen Haftbefehl um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt. Die Einordnung des Europäischen Haftbefehls als besondere Art der Ausschreibung zur Festnahme ergibt sich überdies aus Art. 9 Abs. 3 Satz 2 RbEuHb, der die Ausschreibung eines Beschuldigten zur Festnahme im Schengener Informationssystem unter bestimmten Voraussetzungen dem Europäischen Haftbefehl ausdrücklich gleichstellt.

2. Da § 131 Abs. 1 StPO auch Rechtsgrundlage für eine internationale Ausschreibung ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16. April 2009 - 2 VAs 3/09 -, Rn. 7 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 Ws 203/19 -, Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 1. August 2019 - III-2 Ws 96/19 -, Rn. 20 ff.; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 2 Ws 13/20 -, Rn. 5 ff.; Gerhold, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2014, § 131 Rn. 1; Meyer/Hüttemann, ZStW 2016, 394 ; Ahlbrecht, in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl. 2019, § 131 Rn. 2; Böhm, NZWiSt 2019, 325 ; Hackner, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, Vor § 68 Rn. 25b; Satzger, in: Satzger/Widmaier/Schluckebier, StPO, 4. Aufl. 2020, § 131 Rn. 5; Niesler, in: BeckOK zur StPO, 37. Edition Juli 2020, § 131 Rn. 4), ist es nicht willkürlich, § 131 Abs. 1 StPO auch als Rechtsgrundlage für die internationale Ausschreibung mittels eines Europäischen Haftbefehls heranzuziehen. Dass auch eine andere Auslegung der einfachrechtlichen Normen der § 77 Abs. 1 IRG, § 131 Abs. 1, § 162 StPO möglich ist (vgl. etwa Trüg/Ulrich, NJW 2019, 2811 ; Oehmichen/Schmid, StraFo 2019, 397 ; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2020, Vor § 112 Rn. 9 ff. und § 131 Rn. 1), begründet keinen Verfassungsverstoß.

3. Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts in den angegriffenen Beschlüssen ist auch ansonsten mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG) zu vereinbaren und erweist sich nicht als objektiv willkürlich (vgl. BVerfGE 65, 317 ).

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.