Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 660/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200921.2bvr066020 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint against prison disciplinary sanction for failure to fact-find culpability

Geschäftsnummer 2 BvR 660/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision and rejected the applicant's motion for reinstatement of the deadline, ruling that the petition was filed after the statutory one-month limitation period and lacked sufficient substantiation to prove the delay was unblamable. The dispute concerned a disciplinary measure in prison custody, where the applicant challenged the trial court’s confirmation of a work refusal as culpable, arguing that the court failed to conduct adequate fact-finding regarding the applicant's medical history and prior sick leave. Although the Court did not rule on the merits, it noted that the lower court’s decision likely violated the constitutional principle of guilt (Schuldgrundsatz) derived from Article 2(1) in conjunction with Article 1(1) and Article 20(3) of the Basic Law, which requires clear clarification of a culpable breach of duty before imposing discipline. The decisive legal bases for the dismissal were Sections 93(1) and 93(2) Sentence 3 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) regarding the filing deadline and burden of proof for reinstatement, while the underlying substantive issue involved Section 120(1) Sentence 2 of the Prison Act (StVollzG) in conjunction with Section 244(2) of the Code of Criminal Procedure (StPO), which mandates official fact-finding by the court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 244 Abs 2 StPO, § 93 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG; Inadmissibility of constitutional complaint against prison disciplinary sanction for failure to fact-find culpability: Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie schon nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben und im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ausreichend begründet worden ist. Die Verfassungsbeschwerdeschrift, die angegriffenen Entscheidungen und sonstigen Unterlagen sind erst nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist am 9. April 2020 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.

Schlagwörter

KI-generiert
richterliche Pflichtverletzung Disziplinarrecht schuldhaftes Verhalten Strafurteil verfassungsmässiger Grundsatz ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Schuldgrundsatzes (Art 2 Abs 1 iVm 1 Abs 1, 20 Abs 3 GG) durch Unterlassen gebotener (§ 120 Abbs 1 S 2 StVollzG iVm § 244 Abs 2 StPO) Maßnahmen zur Sachvershaltsermittlung - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Fristwahrung (§ 93 Abs 1 BVerfGG) und hinreichender Begründung (§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)

[TENOR]

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie schon nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben und im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ausreichend begründet worden ist. Die Verfassungsbeschwerdeschrift, die angegriffenen Entscheidungen und sonstigen Unterlagen sind erst nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist am 9. April 2020 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG abzulehnen, da der Beschwerdeführer weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden daran gehindert war, die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzureichen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags müssen sowohl der Hinderungsgrund als auch die Umstände, die für die Beurteilung des Verschuldens maßgebend sind, dargelegt werden. Erforderlich ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2018 - 2 BvR 2126/17 -, Rn. 20 m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend dargetan, weshalb er in der Zeit nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts bis zum 31. März 2020 und in der Zeit ab dem 3. April 2020 an der Einlegung der Verfassungsbeschwerde gehindert war. Selbst unter voller Berücksichtigung der vorgetragenen Verhinderungen ab dem 31. März 2020 ist dem Beschwerdeführer nach Wegfall der Hinderungsgründe noch ausreichend Zeit verblieben, um die Verfassungsbeschwerde einzureichen.

Demnach kam es nicht darauf an, dass der Beschluss des Landgerichts verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil das Gericht den von der Justizvollzugsanstalt geschilderten Sachverhalt ohne nähere Begründung zugrunde gelegt und ausgeführt hat, dieser werde durch den Vortrag des Beschwerdeführers nicht erschüttert und die vom Beschwerdeführer angenommene Gesundheitsgefahr ließe sich auf tatsächlicher Basis nicht belegen, weshalb seine Weigerung, die Arbeit wieder aufzunehmen, schuldhaft sei.

Das Rechtsstaatsprinzip, die materiell berührten Grundrechte und das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (BVerfGK 9, 390 ).

Besondere Bedeutung kommt einer verlässlichen Feststellung der Tatsachen, die der Rechtsanwendung zugrunde gelegt werden, bei der gerichtlichen Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen zu. Disziplinarmaßnahmen sind strafähnliche Sanktionen, für die der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Schuldgrundsatz gilt. Dieser Grundsatz verbietet es, eine Tat ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage eines bloßen Verdachts stellt daher einen Verstoß gegen den Schuldgrundsatz dar. Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt (BVerfGK 9, 390 ).

Das nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 244 Abs. 2 StPO zur Amtsermittlung verpflichtete Landgericht hat vorliegend aber trotz insoweit substantiierten Vortrags des Beschwerdeführers zu seiner Krankengeschichte und zu vorhergehenden Krankschreibungen sowie Behandlungsmaßnahmen keine weiteren Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung, wie etwa die Beiziehung der Krankenakte oder die Einholung von Stellungnahmen der den Beschwerdeführer behandelnden, namentlich benannten Ärzte, veranlasst.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.