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1 BvQ 92/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200828.1bvq009220 KI-generiert

Constitutional emergency application against demonstration ban fails for lack of proof of administrative order and prior exhaustion of remedies

Geschäftsnummer 1 BvQ 92/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant’s motion for interim relief, leaving the underlying legal status unchanged as the application was deemed inadmissible. The dispute concerned an emergency application against an alleged government-issued ban on a large-scale demonstration in Berlin; however, the applicant failed to substantiate the existence of such a specific prohibition issued by an entity lacking competence under assembly law. The court ruled that the application did not meet the statutory requirements for interim relief under § 32 Abs. 1 BVerfGG, specifically because the applicant failed to provide substantive details establishing that the associated main constitutional complaint would be admissible and not obviously unfounded, nor did he demonstrate that the principle of subsidiarity did not preclude constitutional review by showing prior unsuccessful recourse to administrative court interim protection.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Constitutional emergency application against demonstration ban fails for lack of proof of administrative order and prior exhaustion of remedies: Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. August 2019 - 1 BvQ 63/19 -, Rn. 2 f. m.w.N.). Ein Antragsteller hat zudem regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 - 1 BvQ 27/20 -, Rn. 2 m.w.N.).

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Erschöpfung des Rechtswegs Vorläufiger Rechtsschutz Verwaltungsbeschwerde Einrede der Verfassungswidrigkeit Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Unzulässiger Eilantrag gegen Demonstrationsverbot - mangelnde Darlegungen zum angegriffenen Verbot sowie zur Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. August 2019 - 1 BvQ 63/19 -, Rn. 2 f. m.w.N.). Ein Antragsteller hat zudem regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 - 1 BvQ 27/20 -, Rn. 2 m.w.N.).

Daran fehlt es hier. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich schon nicht, dass ein von ihm behauptetes "von der Bundesregierung erlassenes Verbot der Großdemonstration in Berlin am 29.8.2020" existiert, das Gegenstand einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde sein könnte. Dafür, dass die für den Vollzug des Versammlungsrechts im Allgemeinen und den Erlass von Versammlungsverboten im Besonderen nicht zuständige Bundesregierung ein solches Verbot erlassen haben könnte, ist nichts ersichtlich. Im Übrigen legt der Antragsteller auch nicht dar, dass er vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst erfolglos um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen ein etwaiges Versammlungsverbot nachgesucht hätte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.