Reimbursement of litigation costs after resolution of constitutional complaint against regional travel restrictions based on equity principles
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the complainant's application for the reimbursement of necessary legal costs, thereby denying relief in the post-decision procedural stage. The dispute arose from a constitutional complaint challenging a travel restriction regulation in Mecklenburg-Vorpommern that required proof of accommodation or tour bus travel for visitors without local residence, which was effectively mooted when the complainant declared the case resolved following the regulation's repeal. The Court applied the principles of § 34a Abs. 3 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), which mandates that cost reimbursement after a case is deemed resolved must be assessed based on considerations of equity (Billigkeitsgesichtspunkte) rather than a summary review of the complaint's merits. While the Court acknowledged that the blanket ban on travel might have conflicted with the freedom of movement guaranteed by Article 11 Abs. 1 of the German Basic Law, it denied reimbursement because the state government had repealed the contested provision primarily due to changing public health circumstances at the end of the holiday season, not as an admission that the constitutional complaint was meritorious.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34a Abs. 3 BVerfGG, Art. 11 Abs. 1 GG; Reimbursement of litigation costs after resolution of constitutional complaint against regional travel restrictions based on equity principles: The dispute arose from a constitutional complaint challenging a travel restriction regulation in Mecklenburg-Vorpommern that required proof of accommodation or tour bus travel for visitors without local residence, which was effectively mooted when the complainant declared the case resolved following the regulation's repeal. The Court applied the principles of § 34a Abs. 3 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), which mandates that cost reimbursement after a case is deemed resolved must be assessed based on considerations of equity (Billigkeitsgesichtspunkte) rather than a summary review of the complaint's merits. While the Court acknowledged that the blanket ban on travel might have conflicted with the freedom of movement guaranteed by Article 11 Abs. 1 of the German Basic Law, it denied reimbursement because the state government had repealed the contested provision primarily due to changing public health circumstances at the end of the holiday season, not as an admission that the constitutional complaint was meritorious.
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KI-generiertProcedural rule governing the decision on the reimbursement of necessary expenses following the declaration of the case as resolved.
Volltext
Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung
[TENOR]
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betraf die inzwischen außer Kraft getretene Beschränkung der Einreise nach und des Aufenthalts in Mecklenburg-Vorpommern durch die Regelung des § 5 der Verordnung der Landesregierung zur weiteren schrittweisen Lockerung der coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-Lockerungs-LVO MV) in der Fassung vom 12. August 2020.
Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7, 75 ; 85, 109 ). Verfahrensgegenstand ist nur noch die Entscheidung über den Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen. Dieser hat keinen Erfolg.
Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG über die Erstattung der notwendigen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 89, 91 ; 131, 47 ). Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ). Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ). Die Auslagenerstattung entspricht aber regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2066/18 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 1054/20 -, Rn. 2).
Gemessen an diesen Grundsätzen scheidet eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens vorliegend aus.
Zwar hat die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Regelung des § 5 Abs. 8 Corona-Lockerungs-LVO MV in der Fassung vom 12. August 2020 mit Wirkung zum 4. September 2020 aufgehoben. Mit der Verordnung zur Änderung der Corona-Lockerungs-LVO MV und zur Änderung der Quarantäneverordnung vom 1. September 2020 (GVOBl M-V S. 842) wurde Personen ohne ersten Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern, die nicht aus einem Risikogebiet stammen, die Einreise nach und den Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern auch ohne den Nachweis einer verbindlichen Buchung einer Übernachtung oder der tagestouristischen Einreise mit Reisebussen gestattet. Allerdings hat die Landesregierung dies im Wesentlichen mit dem Ende der Ferienzeit und somit einer Änderung der Gefahrenlage begründet. In der Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts kann daher kein Ausdruck eines Einlenkens des Verordnungsgebers im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, Rn. 4).
Bei bloß summarischer Betrachtung erscheint zwar zweifelhaft, dass das pauschale, an keinerlei konkrete Risikolagen geknüpfte Verbot von Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit der nach Art. 11 Abs. 1 GG garantierten Freizügigkeit zwischen den Ländern (vgl. BVerfGE 110, 177 ) vereinbar war. Dies rechtfertigt indes, wie ausgeführt, noch nicht die Anordnung einer Erstattung der Auslagen nach Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.