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2 BvR 386/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200914.2bvr038620 KI-generiert

Abusive constitutional complaint: grossly insulting content justifying non-admission and €500 misuse fee under § 34 Abs. 2 BVerfGG

Geschäftsnummer 2 BvR 386/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible and rejected the recusal motions against the judges as obviously impermissible, ordering the complainant to pay a €500 abusive litigation fee. The dispute involved a constitutional complaint that failed to meet substantive pleading requirements, consisting primarily of coarse insults and allegations of criminal conduct directed at the court and specific judges, alongside recusal requests based on their participation in a prior related procedure or general accusations. The Court held that the complaint was manifestly insufficient under the BVerfGG regarding mandatory content and reasoning, and the recusal motions were barred because the targeted judges were either not part of the deciding chamber or the grounds provided were wholly inadequate to establish a legitimate concern of bias. Consequently, the application of the abusive litigation fee was justified under § 34 Abs. 2 BVerfGG due to the grossly offensive, insulting, and unscholarly character of the submission, which the Court determined it was not obliged to process.

Legislator-Regeste

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, § 19 BVerfGG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Abusive constitutional complaint: grossly insulting content justifying non-admission and €500 misuse fee under § 34 Abs. 2 BVerfGG: The dispute involved a constitutional complaint that failed to meet substantive pleading requirements, consisting primarily of coarse insults and allegations of criminal conduct directed at the court and specific judges, alongside recusal requests based on their participation in a prior related procedure or general accusations. The Court held that the complaint was manifestly insufficient under the BVerfGG regarding mandatory content and reasoning, and the recusal motions were barred because the targeted judges were either not part of the deciding chamber or the grounds provided were wholly inadequate to establish a legitimate concern of bias. Consequently, the application of the abusive litigation fee was justified under § 34 Abs. 2 BVerfGG due to the grossly offensive, insulting, and unscholarly character of the submission, which the Court determined it was not obliged to process.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Ausstandsbegehren Strafanzeige missbräuchliches Verhalten Beleidigung stichhaltige Gründe
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Procedural provision cited in the dispositive to justify the omission of a further detailed reasoning for the non-admission of the complaint.

§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Substantive provision cited in the dispositive as the basis for imposing a fee for abusive litigation on the complainant.

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Volltext

Nichtannahme einer evident unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen grob beleidigenden, verletzenden und unsachlichen Charakters der Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen die Vizepräsidentin König, den vormaligen Vizepräsidenten Kirchhof, die Richterinnen und Richter Huber, Baer, Müller, Kessal-Wulf und Maidowski sowie die vormaligen Richter Bryde und Schluckebier wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

I. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist.

Soweit sich das Ablehnungsgesuch gegen die Vizepräsidentin König, den vormaligen Vizepräsidenten Kirchhof, die Richterin Baer, die Richter Müller und Maidowski sowie die vormaligen Richter Bryde und Schluckebier richtet, ist es bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil die genannten Richterinnen und Richter im vorliegenden Verfahren nicht zur Entscheidung berufen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -).

Soweit der Beschwerdeführer den Richter Huber und die Richterin Kessal-Wulf wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, ist das Ablehnungsgesuch ebenfalls offensichtlich unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ). So liegt es hier. Der Beschwerdeführer wirft dem Richter Huber und der Richterin Kessal-Wulf kriminelles Verhalten durch aus seiner Sicht missbräuchliche Anwendung des § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 150/16 vor. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss der abgelehnten Richter nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG in Betracht zu ziehen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann ferner die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -).

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt - unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen - offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung erschöpft sich im Wesentlichen in groben Beleidigungen und erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht im Ansatz.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

III. Dem Beschwerdeführer ist eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro aufzuerlegen, weil die Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben wurde. Die Verfassungsbeschwerde weist in ihrer äußeren Form grob beleidigenden und verletzenden Charakter auf und lässt jegliche Sachlichkeit vermissen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, sich mit einer Verfassungsbeschwerde befassen zu müssen, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, Gerichte und Richter zu beschimpfen und sogar zu kriminalisieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 2017 - 1 BvR 2324/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 2029/17 -, Rn. 8).

IV. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 ).