Interim relief for prison sentence suspension rejected due to failure to demonstrate severe disadvantage despite extended prison leave
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the applicant's motion for interim relief as inadmissible, thereby upholding the lower courts' refusal to suspend the execution of a remaining prison sentence. The dispute concerned the denial of a request to suspend the remainder of a three-year and ten-month custodial sentence to probation under Section 57 Paragraph 1 of the Criminal Code, with the applicant challenging the lower courts' decisions for violating his right to liberty and hearing. The applicant failed to meet the strict admissibility requirements for interim relief under Section 32 Paragraph 1 of the Federal Constitutional Court Act because he did not substantiate the existence of severe disadvantages; this failure was deemed decisive in the balancing of interests as the applicant was already granted extended leave from the prison under Section 46 of the Berlin Prison Act, residing in private accommodation and resuming studies, which rendered the claimed urgent need for a constitutional court order insufficient.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 57 Abs 1 StGB, § 32 Abs 1 BVerfGG, Art. 104 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG; Interim relief for prison sentence suspension rejected due to failure to demonstrate severe disadvantage despite extended prison leave: Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen die Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Erfolgloser Eilantrag bzgl der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe nach § 57 Abs 1 StGB - Unzulässigkeit des Antrags mangels Darlegung eines schweren Nachteils iSd § 32 Abs 1 BVerfGG
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen die Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB.
I. 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 18. Dezember 2012 wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, die er derzeit noch verbüßt. Das Strafende ist für den 30. September 2020 notiert.
2. Mit angegriffenem Beschluss vom 30. Oktober 2019 lehnte das Landgericht Berlin seinen Antrag auf Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ab. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde verwarf das Kammergericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 22. Januar 2020. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge wies das Kammergericht mit angegriffenem Beschluss vom 18. März 2020 zurück.
3. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er seit Anfang April 2020 durch die Justizvollzugsanstalt vom Vollzug der weiteren Freiheitsstrafe gemäß § 46 StVollzG Berlin beurlaubt. Er befinde sich aus diesem Grunde in Bayern bei seiner Familie, wohne in einer eigenen Wohnung und werde dort, sobald dies wieder möglich sei, ein begonnenes Studium fortsetzen. Der Hafturlaub wurde nach dem Vortrag des Beschwerdeführers mittlerweile bis zum 18. September 2020 gewährt, an dem aufgrund von Freistellungstagen sein Vollzug ende.
4. In der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seines Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung sowie diverse Verletzungen des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend.
II. Der Antrag auf Erlass eine einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich nach § 46 StVollzG Berlin gewährten Hafturlaubs das Vorliegen eines schweren Nachteils nicht hinreichend dargelegt, weshalb die Folgenabwägung hier zu seinen Lasten ausgeht.
1. Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 9). Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gelten, selbst wenn eine Verfassungsbeschwerde in der Sache Aussicht auf Erfolg hat, für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der insoweit grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung strenge Maßstäbe (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; 111, 147 ; stRspr).
2. Der Beschwerdeführer hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihm für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht. Ursprünglich hat er insoweit vorgetragen, dass bei einer weiteren Vollstreckung des Ausgangsurteils ein schwerwiegender Eingriff in sein besonders gewichtiges Freiheitsrecht drohe. Jedoch hat er selbst mit Schriftsatz vom 20. April 2020 ausgeführt, dass ihm nach § 46 StVollzG Berlin Hafturlaub zunächst bis zum 30. Juni 2020 gewährt worden sei, der ausweislich seines Schreibens vom 1. Juli 2020 mittlerweile bis zum 18. September 2020 verlängert wurde. Im Rahmen dieses Hafturlaubs befindet er sich nach eigenen Angaben in Bayern bei seiner Familie, wohnt dabei in einer eigenen Wohnung und wird, sobald dies möglich ist, sein begonnenes Studium wieder aufnehmen. Inwieweit vor diesem Hintergrund seit Beginn des Hafturlaubs, dessen Bedingungen über die vorgehenden Umstände hinaus vom Beschwerdeführer nicht näher beschrieben werden, aktuell noch ein schwerer Nachteil droht, ist nicht erkennbar und hätte daher von ihm erörtert werden müssen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.