Valuation of legal fees where interim relief preempts substantive constitutional complaint review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court ordered the respondent state to reimburse the complainant's necessary legal costs for the constitutional complaint procedure and set the value in dispute at EUR 20,000 for the interim relief proceedings and EUR 5,000 for the main constitutional complaint proceedings. The case concerned the financial valuation and cost allocation for a combined procedure where a sitzungs-polizeiliche (court policing) media order was suspended by interim order, rendering the subsequent constitutional complaint moot after the complainant declared the matter resolved. The Court held that under Section 34a(3) of the Federal Constitutional Court Act, reimbursement is justified by equity because the constitutional complaint was manifestly successful, as evidenced by the prior suspension of the challenged measure. Regarding the value in dispute under Section 32 of the Federal Constitutional Court Act, the Court determined that the interim relief proceedings should be valued at the higher amount typically reserved for a successful main judgment because the interim order substantively pre-decided the legal issues, effectively replacing the main proceedings; consequently, the main proceedings, which no longer raised new legal questions, were assessed at the statutory minimum of EUR 5,000.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34a Abs. 3 BVerfGG; Valuation of legal fees where interim relief preempts substantive constitutional complaint review: Nachdem die Beschwerdeführerin angesichts des Erlasses einer neuen sitzungspolizeilichen Medienverfügung und des Abschlusses des Strafverfahrens vor dem Oberlandesgericht die Erledigung erklärt hat, ist nur noch nach Billigkeit gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG über die Auslagenerstattung zu entscheiden.
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KI-generiertVolltext
Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigung sowie Gegenstandswertfestsetzung für das eA-Verfahren und das Verfassungsbeschwerdeverfahren
[TENOR]
1. Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 20.000 Euro (in Worten: zwanzigtausend Euro) und für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
[GRUENDE]
1. Nachdem die Beschwerdeführerin angesichts des Erlasses einer neuen sitzungspolizeilichen Medienverfügung und des Abschlusses des Strafverfahrens vor dem Oberlandesgericht die Erledigung erklärt hat, ist nur noch nach Billigkeit gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG über die Auslagenerstattung zu entscheiden.
Da die Verfassungsbeschwerde hier offenkundig erfolgreich gewesen wäre und die Kammer die angegriffene sitzungspolizeiliche Medienverfügung aus diesem Grund mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesetzt hat, entspricht eine Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren der Billigkeit (vgl. Burmeister, in: Barczak, BVerfGG, § 34a Rn. 12).
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat gesondert für die Verfahren der einstweiligen Anordnung und der Verfassungsbeschwerde zu erfolgen, wobei jeweils mindestens 5.000 Euro anzusetzen sind. Dabei ist der Gegenstandswert des Verfassungsbeschwerdeverfahrens grundsätzlich höher als derjenige der einstweiligen Anordnung zu bemessen. Anders liegt es jedoch, wenn das Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen ersetzt und vorweggenommen hat (vgl. Barczak, in: ders., BVerfGG, § 32 Rn. 81).
Um einen solchen Fall handelt es sich hier, weil die sitzungspolizeiliche Medienverfügung insgesamt mangels Begründung mit Blick auf die offenkundigen Erfolgsaussichten der gleichzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde außer Wirksamkeit gesetzt wurde. Bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung wurden damit die in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu klärenden Tatsachen- und Rechtsfragen verfassungsgerichtlich beurteilt. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung trat somit im Wesentlichen an die Stelle des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, sodass sich sein Gegenstandswert dem Wert einer stattgebenden Kammerentscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren annähert. Im Gegenzug war das keine eigenen Rechtsfragen mehr aufwerfende Verfassungsbeschwerdeverfahren nur mit dem Mindestwert von 5.000 Euro zu veranschlagen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.