Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 1115/18 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200811.1bvr111518 KI-generiert

Legislative power to override judicial precedent via retroactive corrective legislation and separation of powers limits

Geschäftsnummer 1 BvR 1115/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to hear the constitutional complaint, rejecting it as inadmissible, thereby leaving the challenged legislation in force. The applicant challenged § 7 of the Social Insurance Proceedings Security Act, arguing that the legislature violated the principle of separation of powers by enacting a "corrective law" to overturn unfavorable jurisprudence of the Federal Labour Court, and that the provision was unconstitutional due to true retroactive effect. The Court held that the legislature possesses the authority to correct judicial decisions through new legislation, including retroactive measures, provided such measures satisfy constitutional requirements for retroactivity; consequently, the applicant failed to adequately engage with these established legal standards, rendering the complaint non-compliant with the requirements for a constitutional complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Abs. 1 GG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Legislative power to override judicial precedent via retroactive corrective legislation and separation of powers limits: Die von der Beschwerdeführerin gegen das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG) vom 16. Mai 2017 (BGBl I S. 1210) vorgebrachten Rügen greifen nicht durch.

Schlagwörter

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gesetzgebende Gewalt verfassungsmässige Schranken Rückwirkung Prozessrecht Sozialversicherungsrecht Rechtsakt ohne Gesetzescharakter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 113, 29
BVerfGE 140, 229
BVerfGE 140, 229 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2.
1 BvR 2400/17
ODR-Verordnung: Linkpflicht bei Marketplace-Angeboten und Verfassungsrüge der Revisionszulassung
BVerfGE 7, 89
So hat das Bundesverfassungsgericht sich schon im Jahr 1957 (BVerfGE 7, 89) mit der Frage befasst, inwiefern der Gesetzgeber auf eine von ihm abgelehnte Rechtsprechung mit einem "Korrekturgesetz" reagieren darf.
BVerfGE 126, 369
BVerfGE 135, 1
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Zur Befugnis des Gesetzgebers, auf eine von ihm abgelehnte Rspr mit einem "Korrekturgesetz" zu reagieren - hier: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 7 SokaSiG unzulässig - iÜ Parallelentscheidung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die von der Beschwerdeführerin gegen das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG) vom 16. Mai 2017 (BGBl I S. 1210) vorgebrachten Rügen greifen nicht durch.

1. Die Rüge, das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz verletze den Grundsatz der Gewaltenteilung, weil der Gesetzgeber damit eine ihm nicht genehme Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts praktisch leerlaufen lassen wolle, greift nicht durch. Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass aus der Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips auch ein Grundrechtsverstoß folgen kann. Denn jedenfalls Art. 2 Abs. 1 GG gewährt ein Recht, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formal und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. BVerfGE 113, 29 m.w.N.). Allerdings setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinander und genügt damit nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 140, 229 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 2019 - 1 BvR 2400/17 -, Rn. 8). So hat das Bundesverfassungsgericht sich schon im Jahr 1957 (BVerfGE 7, 89) mit der Frage befasst, inwiefern der Gesetzgeber auf eine von ihm abgelehnte Rechtsprechung mit einem "Korrekturgesetz" reagieren darf. Danach führt die rechtsstaatliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen notwendig dazu, dass der Gesetzgeber Verhältnisse, die er gesetzlich geregelt glaubte, aber aufgrund gerichtlicher Entscheidung nicht oder anders geregelt findet, als er dies angenommen hat, auch rückwirkend neu regelt (vgl. BVerfGE 7, 89 ). Die rückwirkende Herstellung einer zuvor nur scheinbar vorhandenen Rechtslage ist daher nicht etwa aus Gründen der Gewaltenteilung unzulässig, sondern unter Umständen sogar rechtsstaatlich angezeigt. Der Gesetzgeber ist befugt, gegebenenfalls eine Rechtsprechung zu korrigieren, mit der er nicht einverstanden ist (vgl. BVerfGE 126, 369 ). Entscheidet er sich insoweit für rückwirkende Regelungen, muss diese den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rückwirkung genügen (vgl. BVerfGE 135, 1 ).

2. Die Rügen, wonach das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz aufgrund der mit ihm angeordneten echten Rückwirkung verfassungswidrig sei, greifen ebenfalls nicht durch. Insofern wird auf die Erwägungen der Kammer in dem Beschluss vom 11. August 2020 im Verfahren 1 BvR 2654/17 verwiesen.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.