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1 BvR 1552/18 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200818.1bvr155218 KI-generiert

Admissibility of constitutional complaint against lower civil court procedural orders and time-limit for challenging ZPO provisions

Geschäftsnummer 1 BvR 1552/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court's First Senate, Second Chamber, denied the applicant's request for legal aid and the appointment of a counsel to file a constitutional complaint. The dispute concerned the applicant's intended challenge to procedural notices and orders issued by a district court during civil proceedings. The Court held that the application failed to demonstrate sufficient prospects of success under § 114 para. 1 sentence 1 ZPO, as procedural orders are generally inadmissible objects of constitutional complaint pursuant to § 90 para. 1 BVerfGG, and any challenge to underlying civil procedure regulations would be time-barred under § 93 para. 3 BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93 Abs. 3 BVerfGG; Admissibility of constitutional complaint against lower civil court procedural orders and time-limit for challenging ZPO provisions: Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ) sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung richtet sich gegen Hinweise und Verfügungen des Landgerichts, die nach § 90 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände sind (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 119, 292 ). Soweit sie sich gegen Vorschriften der Zivilprozessordnung zu wenden beabsichtigt, wäre eine Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 3 BVerfGG verfristet.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Schranken verfahrensrechtliche Fragen Zivilrechtsstreitigkeit Verfassungsbeschwerde im Ausland Bestellung eines Rechtsbeistands

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 1, 109
BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ) sind nicht erfüllt.
BVerfGE 21, 139
BVerfGE 21, 139 ; 119, 292 ).
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Volltext

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen.

Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ) sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung richtet sich gegen Hinweise und Verfügungen des Landgerichts, die nach § 90 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände sind (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 119, 292 ). Soweit sie sich gegen Vorschriften der Zivilprozessordnung zu wenden beabsichtigt, wäre eine Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 3 BVerfGG verfristet.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.