Admissibility of constitutional complaint against lower civil court procedural orders and time-limit for challenging ZPO provisions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court's First Senate, Second Chamber, denied the applicant's request for legal aid and the appointment of a counsel to file a constitutional complaint. The dispute concerned the applicant's intended challenge to procedural notices and orders issued by a district court during civil proceedings. The Court held that the application failed to demonstrate sufficient prospects of success under § 114 para. 1 sentence 1 ZPO, as procedural orders are generally inadmissible objects of constitutional complaint pursuant to § 90 para. 1 BVerfGG, and any challenge to underlying civil procedure regulations would be time-barred under § 93 para. 3 BVerfGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93 Abs. 3 BVerfGG; Admissibility of constitutional complaint against lower civil court procedural orders and time-limit for challenging ZPO provisions: Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ) sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung richtet sich gegen Hinweise und Verfügungen des Landgerichts, die nach § 90 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände sind (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 119, 292 ). Soweit sie sich gegen Vorschriften der Zivilprozessordnung zu wenden beabsichtigt, wäre eine Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 3 BVerfGG verfristet.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde
[TENOR]
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen.
Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ) sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung richtet sich gegen Hinweise und Verfügungen des Landgerichts, die nach § 90 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände sind (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 119, 292 ). Soweit sie sich gegen Vorschriften der Zivilprozessordnung zu wenden beabsichtigt, wäre eine Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 3 BVerfGG verfristet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.