Constitutional interim relief in eviction proceedings: failure to exhaust specialized court emergency remedies defeats subsidiarity requirement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the applicants' requests for the appointment of a legal aid attorney and for the issuance of interim relief in a tenancy eviction matter, thereby upholding the prior final judgment of the local court. The applicants sought to halt an eviction order but failed to demonstrate that they had exhausted available ordinary legal remedies by seeking interim relief or filing an appeal in the specialized courts, rendering their constitutional complaint inadmissible. The decision rests on the doctrine of subsidiarity under § 90(2) of the Federal Constitutional Court Act, which requires that specific legal avenues for interim protection, such as an appeal combined with a stay of enforcement under §§ 511, 707, and 719 of the Code of Civil Procedure, must be pursued first before constitutional interim relief under § 32(1) can be granted; consequently, legal aid was also denied due to the lack of prospects for success.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 511 ZPO, § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 707 Abs. 1 ZPO; Constitutional interim relief in eviction proceedings: failure to exhaust specialized court emergency remedies defeats subsidiarity requirement: Daran fehlt es hier. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin gegen das sie beschwerende Endurteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen erfolglos um Eilrechtsrechtsschutz nachgesucht hätte, etwa durch Einlegung einer statthaften Berufung, § 511 ZPO, in Verbindung mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Endurteil, § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 707 Abs. 1 ZPO.
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KI-generiertVolltext
Erfolgloser, da unzulässiger Eilantrag in einer Räumungssache - Inanspruchnahme fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes nicht dargelegt
[TENOR]
Die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Allerdings gilt auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr). Ein Antragsteller hat regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 3).
Daran fehlt es hier. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin gegen das sie beschwerende Endurteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen erfolglos um Eilrechtsrechtsschutz nachgesucht hätte, etwa durch Einlegung einer statthaften Berufung, § 511 ZPO, in Verbindung mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Endurteil, § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 707 Abs. 1 ZPO.
Mangels Erfolgsaussicht ihres Rechtsschutzbegehrens kommt auch keine Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 ).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.