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1 BvR 2039/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200829.1bvr203920 KI-generiert

Constitutional complaint against protest ban: inadmissibility of provisional relief for lack of substantiation of the challenged administrative decision

Geschäftsnummer 1 BvR 2039/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court dismissed the applicant's motion for provisional relief, ruling the application inadmissible and leaving the contested administrative ban on a protest in Berlin in force. The dispute involved a constitutional complaint against a ban on a Corona demonstration in Berlin, where the applicant sought an interim injunction to allow the event to proceed. The decisive legal basis for the dismissal was the failure to meet the substantive disclosure requirements of § 32(1) BVerfGG; the court held the application insufficiently reasoned because the petitioner neither specifically identified the underlying judicial decision nor provided a summary of its content and reasoning, rendering a responsible assessment of the admissibility and merit of the main complaint impossible.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Constitutional complaint against protest ban: inadmissibility of provisional relief for lack of substantiation of the challenged administrative decision: Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. August 2019 - 1 BvQ 63/19 -, Rn. 2 f. m.w.N.).

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde Vorläufiger Rechtsschutz verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Demonstrationsrecht Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Erfolgloser, da evident unzureichend begründeter Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl "des Verbots der Corona-Demo in Berlin" - Unzulässigkeit bei mangelnder Bezeichnung oder zumindest inhaltlicher Wiedergabe der fachgerichtlichen Entscheidung

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. August 2019 - 1 BvQ 63/19 -, Rn. 2 f. m.w.N.).

Daran fehlt es hier. Weder bezeichnet der Beschwerdeführer die angegriffene Entscheidung näher noch teilt er ihren Inhalt und ihre Begründung auch nur in groben Zügen mit. Eine verantwortliche Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht auf dieser Grundlage nicht möglich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.