Recusal motion and election review complaint dismissed: unsuitable bias allegations and summary rejection under § 24 BVerfGG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the applicant's recusal petition as inadmissible and rejected the election review complaint, resulting in a complete dismissal of the case. The dispute concerned a recusal motion against a judge in an election review procedure, where the applicant alleged bias. The recusal petition was deemed obviously inadmissible under BVerfGE 11, 1 because the submissions were entirely unsuitable to substantiate the suspicion of bias, a determination mirrored in a parallel decision (2 BvC 11/19). Consequently, the judge was not excluded from the proceedings. The election review complaint was rejected without further elaboration pursuant to § 24 sentence 2 BVerfGG, as the reasons provided in the rapporteur's letter of March 28, 2019, sufficed to deny relief.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 24 Satz 2 BVerfGG; Recusal motion and election review complaint dismissed: unsuitable bias allegations and summary rejection under § 24 BVerfGG: Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
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KI-generiertVolltext
A-limine-Abweisung: Parallelentscheidung
[TENOR]
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
[GRUENDE]
1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.
a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).
b) So liegt der Fall hier. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist von vornherein nicht geeignet, um die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller zu begründen. Dies folgt aus der Würdigung des - im Wesentlichen mit dem in diesem Verfahren gestellten Ablehnungsgesuch identischen - Ablehnungsgesuchs in dem Verfahren 2 BvC 11/19 mit Senatsbeschluss vom 19. Mai 2020 (dort Rn. 14 ff.).
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.