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2 BvC 25/19 ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20200729.2bvc002519 KI-generiert

Election review complaint and manifestly inadmissible recusal motion for alleged bias based on prior political office and prior judicial involvement in similar proceedings

Geschäftsnummer 2 BvC 25/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the recusal motion and rejected the election review complaint, resulting in a complete loss for the complainant who sought the removal of specific judges and annulment of electoral results. The dispute centered on a challenge to the election of members to the Bundestag, where the complainant filed a recusal motion alleging bias due to a judge’s prior political career and participation in a previous similar proceeding, alongside a generic motion against unnamed judges. The Court ruled that the recusal motion was manifestly inadmissible because it lacked sufficient factual grounds to establish a reasonable suspicion of bias, noting that prior official duties or consistent legal positions do not justify exclusion under § 19 BVerfGG, and that a blanket rejection of unnamed judges is per se prohibited. Consequently, relying on the grounds detailed in the referring judge’s letter, the election review complaint was rejected pursuant to § 24 Sentence 2 BVerfGG, confirming the validity of the contested election results.

Legislator-Regeste

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§ 24 Satz 2 BVerfGG, § 19 BVerfGG; Election review complaint and manifestly inadmissible recusal motion for alleged bias based on prior political office and prior judicial involvement in similar proceedings: Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. Mai 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Befangenheit des Richters Gültigkeit von Wahlen Ausschlusskriterien Beteiligung am Verfahren ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 131, 239
BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ; 142, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).
BVerfGE 42, 88
BVerfGE 142, 9
BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 ), da er durch keinerlei tatsächliche Umstände unterlegt ist, sondern auf reinen Vermutungen beruht.
BVerfGE 4, 143
BVerfGE 4, 143 ; 42, 88 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29.
BVerfGE 11, 1
BVerfGE 11, 1 ; 46, 200 ).
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Volltext

A-limine-Abweisung einer Wahlprüfungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller sowie weitere namentlich nicht genannte Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

[GRUENDE]

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller sowie weitere namentlich nicht genannte Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist offensichtlich unzulässig.

a) Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ; 142, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).

b) Gemessen hieran ist das gegen den Richter Müller gerichtete Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig.

Soweit der Beschwerdeführer auf die frühere politische Berufstätigkeit des Richters Müller verweist, kann aus der bloßen vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines Richters eine Besorgnis der Befangenheit nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 42, 88 ). Umstände, die vorliegend zu einer anderen Bewertung führen könnten, ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Insbesondere der Vortrag, der Richter Müller habe "möglicherweise" von dem seitens der Wahlprüfungsbeschwerde als unzureichend beanstandeten Schutz des Wahlgeheimnisses bei der parteilichen Wahlbewerberaufstellung profitiert, ist ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des Richters zu begründen (vgl. BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 ), da er durch keinerlei tatsächliche Umstände unterlegt ist, sondern auf reinen Vermutungen beruht.

Gänzlich ungeeignet zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ist ferner das Monitum, der Richter Müller habe schon "in dem Verfahren über die Wahl des 18. Bundestages … Recht gesprochen". Bei einem Berichterstatterschreiben handelt es sich um rechtliche Hinweise, die im Hinblick auf § 24 Satz 2 BVerfGG im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung erfolgen (vgl. BVerfGE 4, 143 ; 42, 88 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. September 2016 - 2 BvC 52/14 -, Rn. 3). Die Entscheidung über die Wahlprüfungsbeschwerde fällt hingegen der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Auch die Beteiligung an einem vorangegangenen verfassungsrechtlichen Verfahren, das ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen hat, vermag als solche ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG zu begründen (vgl. BVerfGK 8, 59 ). Selbst wenn ein Verfassungsrichter eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ).

c) Evident unzulässig ist zudem die pauschale Ablehnung namentlich nicht genannter Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 11, 1 ; 46, 200 ).

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. Mai 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.