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2 BvC 36/18 ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20200729.2bvc003618 KI-generiert

Insufficiency of grounds for judicial recusal and waiver of further reasoning in election review complaints

Geschäftsnummer 2 BvC 36/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed both a request for the recusal of a judge and a separate constitutional complaint as inadmissible and failed, respectively. The case involved a judge recusal application alleging bias and a parallel election review complaint, which the Court identified as the subject of a corresponding report from the presiding judge. The recusal was deemed manifestly inadmissible because the grounds provided were wholly insufficient to establish a suspicion of bias, relying on a prior decision in an identical proceeding that confirmed the inaptitude of such arguments; consequently, no official statement from the recused judge was required, and the judge was not excluded from deciding on the application. The election review complaint was rejected on the same substantive grounds previously stated by the presiding judge, with the Court waiving a further detailed justification under statutory provisions.

Legislator-Regeste

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§ 24 Satz 2 BVerfGG; Insufficiency of grounds for judicial recusal and waiver of further reasoning in election review complaints: Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Schlagwörter

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Befangenheit des Richters gesetzliche Voraussetzungen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verzicht auf Entscheidbegründung verspätetes Ausstandsbegehren materielle Begründetheit
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Volltext

A-limine-Abweisung: Parallelentscheidung

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen

[GRUENDE]

1. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).

b) So liegt der Fall hier. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin ist von vornherein nicht geeignet, um die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller zu begründen. Dies folgt aus der Würdigung des - im Wesentlichen mit dem in diesem Verfahren gestellten Ablehnungsgesuch identischen - Ablehnungsgesuchs in dem Verfahren 2 BvC 11/19 mit Senatsbeschluss vom 19. Mai 2020 (dort Rn. 14 ff.).

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.