Election review complaint and judge recusal: admissibility of recusal motion lacking substantive grounds for bias suspicion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the election review complaint and rejected the recusal motion against the assigned judge as inadmissible. The complainant challenged an election result and simultaneously filed a recusal request alleging the potential bias of a judge, claiming the judge was unable to decide the matter impartially. The Court held that the recusal motion was obviously inadmissible because the submissions contained no arguments capable of substantiating a justified suspicion of bias, a finding corroborated by a prior decision in a nearly identical case; consequently, the objecting judge was not excluded from the proceedings and no official statement from the judge was required. The election complaint was dismissed without further reasoning, with the Court referring to the report-writer's letter from March 2019, thereby upholding the challenged election under the applicable constitutional law on election reviews and judicial independence.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 24 Satz 2 BVerfGG; Election review complaint and judge recusal: admissibility of recusal motion lacking substantive grounds for bias suspicion: Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
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KI-generiertVolltext
Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
[TENOR]
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
[GRUENDE]
1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.
a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).
b) So liegt der Fall hier. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist von vornherein nicht geeignet, um die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller zu begründen. Dies folgt aus der Würdigung des - im Wesentlichen mit dem in diesem Verfahren gestellten Ablehnungsgesuch identischen - Ablehnungsgesuchs in dem Verfahren 2 BvC 11/19 mit Senatsbeschluss vom 19. Mai 2020 (dort Rn. 14 ff.).
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.