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2 BvR 385/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200811.2bvr038520 KI-generiert

Prisoner's constitutional complaint dismissed for failure to reproduce lower court rulings despite acknowledged violations of effective emergency relief due to multi-year procedural delays.

Geschäftsnummer 2 BvR 385/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to hear the constitutional complaint, thereby leaving the underlying decisions of the Regional Court of Offenburg in force; although the Court acknowledged that the significant delay in adjudicating the urgent protective orders raised serious constitutional concerns regarding the effectiveness of judicial review, it ruled the complaint inadmissible because the complainant failed to submit or substantively reproduce the lower court filings, the prison authority’s response, and the challenged rulings. The dispute concerned a prisoner’s complaint about the protracted pendency of two urgent applications for legal relief filed in 2015 and 2017, which were not decided until 2019 and 2020, effectively spanning the entire period of his remaining detention. The decisive legal basis was the admissibility requirement under § 23(1) sentence 2 and § 92 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), which mandates that applicants adequately present the factual and procedural background necessary for a responsible constitutional review.

Legislator-Regeste

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§ 92 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Prisoner's constitutional complaint dismissed for failure to reproduce lower court rulings despite acknowledged violations of effective emergency relief due to multi-year procedural delays: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an ihre Begründung genügt (vgl. BVerfGE 112, 304 ; 129, 269 ). Der Beschwerdeführer hat es insbesondere versäumt, seine fachgerichtlichen Schriftsätze, die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt sowie die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Offenburg vom 8. Februar 2019 und vom 18. März 2019 vorzulegen oder inhaltlich wiederzugeben. Ohne Kenntnis des Inhalts dieser Unterlagen ist eine verantwortbare verfassungsrechtliche Überprüfung nicht möglich.

Schlagwörter

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Haftstrafe Normenkontrolle Verfahrensverzögerungen Gefangener ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verfahrensverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 112, 304
BVerfGE 112, 304 ; 129, 269 ).
BVerfGE 35, 382
BVerfGE 35, 382 ; 37, 150 ; 101, 397 ; stRspr).
BVerfGE 37, 150
BVerfGE 37, 150 ; 65, 1 ).
BVerfGE 49, 220
BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ; 93, 1 ; stRspr).
2 BvR 1739/10
Failure to expedite urgent motion for lifting restraints violates effective legal protection
1 BvR 2447/11
Unfitness of constitutional complaint due to failure to exhaust statutory compensation remedy for undue delay in administrative emergency proceedings
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Teilweise Parallelentscheidung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an ihre Begründung genügt (vgl. BVerfGE 112, 304 ; 129, 269 ). Der Beschwerdeführer hat es insbesondere versäumt, seine fachgerichtlichen Schriftsätze, die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt sowie die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Offenburg vom 8. Februar 2019 und vom 18. März 2019 vorzulegen oder inhaltlich wiederzugeben. Ohne Kenntnis des Inhalts dieser Unterlagen ist eine verantwortbare verfassungsrechtliche Überprüfung nicht möglich.

2. a) Deshalb konnte eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, obwohl die Dauer der mit Beschlüssen des Landgerichts Offenburg vom 8. Februar 2019 und vom 13. Februar 2020 abgeschlossenen Eilrechtsschutzverfahren erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 37, 150 ; 101, 397 ; stRspr). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Insbesondere der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 65, 1 ). Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ; 93, 1 ; stRspr). Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Gegenseite einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen, indem es etwa für Übermittlungen per Fax sorgt, kurze Fristen setzt und benötigte Akten zeitnah beizieht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. August 2011 - 2 BvR 1739/10 -, Rn. 28 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2013 - 1 BvR 2447/11 -, Rn. 10).

b) Das Landgericht Offenburg hat diesen Anforderungen nicht genügt, indem es die vom Beschwerdeführer am 8. Februar 2015 und am 10. April 2017 gestellten Eilrechtsschutzanträge zunächst nicht beschieden hat, sondern die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug im November 2018 abgewartet und schließlich erst am 8. Februar 2019 beziehungsweise am 13. Februar 2020 - nachdem der jeweilige Eilrechtsschutzantrag des Beschwerdeführers bereits vier Jahre beziehungsweise zwei Jahre und zehn Monate anhängig war - eine Entscheidung über diese Anträge zusammen mit der jeweiligen Hauptsacheentscheidung getroffen hat.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.