Constitutional complaint inadmissible for failure to reproduce lower-court filings despite findings that the nine-month delay in interim legal aid proceedings violated the effective right to judicial review under Article 19(4) Basic Law.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint, declaring it inadmissible for failing to meet statutory explanation requirements, though it explicitly noted that the length of the prior proceedings raised significant constitutional concerns regarding the right to effective legal protection. The case involved an urgent application for interim relief concerning special leave from a judicial institution, which the regional court left pending for over nine months before deciding it jointly with the merits, a delay the Constitutional Court criticized as inconsistent with the duty to prevent finalized facts in interim proceedings. The decision rests on the admissibility requirements of § 23 Abs. 1 Satz 2 and § 92 of the German Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), which mandate the submission or content reproduction of lower court documents to enable a responsible constitutional review, thereby barring the constitutional examination despite the substantive violation of Article 19(4) of the Basic Law concerning the right to a speedy and effective judicial remedy.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 92 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint inadmissible for failure to reproduce lower-court filings despite findings that the nine-month delay in interim legal aid proceedings violated the effective right to judicial review under Article 19(4) Basic Law: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an ihre Begründung genügt (vgl. BVerfGE 112, 304 ; 129, 269 ). Der Beschwerdeführer hat es versäumt, seine fachgerichtlichen Schriftsätze, wie beispielsweise seine Anträge auf gerichtliche Entscheidung und die erstinstanzlichen Entscheidungen vorzulegen oder inhaltlich wiederzugeben. Ohne Kenntnis des Inhalts dieser Unterlagen ist eine verantwortbare verfassungsrechtliche Überprüfung nicht möglich.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an ihre Begründung genügt (vgl. BVerfGE 112, 304 ; 129, 269 ). Der Beschwerdeführer hat es versäumt, seine fachgerichtlichen Schriftsätze, wie beispielsweise seine Anträge auf gerichtliche Entscheidung und die erstinstanzlichen Entscheidungen vorzulegen oder inhaltlich wiederzugeben. Ohne Kenntnis des Inhalts dieser Unterlagen ist eine verantwortbare verfassungsrechtliche Überprüfung nicht möglich.
2. a) Deshalb konnte eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, obwohl die Dauer des mit Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 15. März 2019 abgeschlossenen Eilrechtsschutzverfahrens erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 37, 150 ; 101, 397 ; stRspr). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Insbesondere der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 65, 1 ). Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ; 93, 1 ; stRspr). Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Gegenseite einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen, indem es etwa für Übermittlungen per Fax sorgt, kurze Fristen setzt und benötigte Akten zeitnah beizieht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. August 2011 - 2 BvR 1739/10 -, Rn. 28 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2013 - 1 BvR 2447/11 -, Rn. 10).
b) Das Landgericht Offenburg hat diesen Anforderungen nicht genügt, indem es den vom Beschwerdeführer am 4. Juni 2018 gestellten Eilrechtsschutzantrag betreffend Sonderausgang für vier Gerichtstermine zwischen dem 21. Juni 2018 und dem 9. Juli 2018 nicht beschieden hat und schließlich erst am 15. März 2019 - nachdem der Eilrechtsschutzantrag des Beschwerdeführers über neun Monate anhängig war - eine Entscheidung über diesen zusammen mit der Hauptsacheentscheidung getroffen hat.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.