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2 BvR 1427/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200812.2bvr142720 KI-generiert

Interim injunction against statutory medical fitness examination for civil servants: balancing of consequences under Art. 2(1) in conjunction with Art. 1(1) GG

Geschäftsnummer 2 BvR 1427/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court granted the applicant's request for interim relief, ordering the respondent municipality to refrain from conducting a statutory medical examination of the applicant's capacity to serve for up to six months, while rejecting the request in all other respects. The case concerned a constitutional complaint against an administrative court's decision upholding a public service medical board's order to examine the complainant, who alleged that the procedure violated her fundamental right to human dignity and personality rights. Applying the doctrine of balancing consequences (Folgenabwägung) under § 32 BVerfGG, the Court determined that the harm caused by delaying the examination was minimal compared to the irreparable infringement of the applicant's rights under Articles 1 and 2 of the Basic Law that would result if the examination proceeded without a final merits ruling.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG; Interim injunction against statutory medical fitness examination for civil servants: balancing of consequences under Art. 2(1) in conjunction with Art. 1(1) GG: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Schlagwörter

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Beamtenrechte Ärztliche Untersuchung Wahrung der Grundrechte Vorläufiger Rechtsschutz Verletzung der Persönlichkeit gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 42, 103
BVerfGE 89, 38
BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).
BVerfGE 105, 365
BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
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Volltext

Erfolgreicher Eilantrag gegen Anordnung betreffend die amtsärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin - Folgenabwägung

[TENOR]

Der Stadt Frankfurt am Main wird es bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt, die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin auf der Grundlage der Untersuchungsanordnung vom 2. Juni 2020 untersuchen zu lassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat überwiegend Erfolg.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).

Ausgehend davon ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang geboten.

Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint auf der Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführerin vielmehr möglich, dass die angegriffene Untersuchungsanordnung und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sie in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzen.

Die daher gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Erginge die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber als unbegründet, hätte dies lediglich die zeitliche Verzögerung der amtsärztlichen Untersuchung und daran sich eventuell anschließender Maßnahmen der Stadt Frankfurt zur Folge. Erginge die einstweilige Anordnung hingegen nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber als begründet, müsste die Beschwerdeführerin eine irreparable Verletzung ihrer Grundrechte hinnehmen.

Für den Erlass einer weitergehenden Anordnung besteht kein Bedürfnis.