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1 BvR 1445/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200729.1bvr144520 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed for lack of substantive justification and unqualified representation; abuse fee threatened for excessive filing

Geschäftsnummer 1 BvR 1445/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept a constitutional complaint for review, rendering the associated application for interim relief moot, and warned the second complainant of a future abuse fee for future misconduct. The dispute involved a constitutional complaint filed by the second complainant both personally and in the name of the first complainant, which the court identified as "völlig ausufernd" (excessively long) and factually repetitive. The complaint was deemed evidently inadmissible under §§ 92 and 23(1) of the Federal Constitutional Court Act because it lacked a substantive justification sufficient to identify the alleged fundamental rights violations. Additionally, the filing on behalf of the first complainant was procedurally defective as the second complainant lacked the statutory qualifications to act as a mandatory representative under § 22(1) of the Act, making the effort visibly futile. The court cited § 93a(2) of the Act as the basis for non-acceptance due to lack of prospect of success and invoked § 34(2) to threaten the penalty for abusing the court's resources by submitting manifestly baseless and excessively verbose complaints.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 23 Abs. 1 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG, § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 40 Abs. 3 GOBVerfG; Constitutional complaint dismissed for lack of substantive justification and unqualified representation; abuse fee threatened for excessive filing: The dispute involved a constitutional complaint filed by the second complainant both personally and in the name of the first complainant, which the court identified as "völlig ausufernd" (excessively long) and factually repetitive. The complaint was deemed evidently inadmissible under §§ 92 and 23(1) of the Federal Constitutional Court Act because it lacked a substantive justification sufficient to identify the alleged fundamental rights violations. Additionally, the filing on behalf of the first complainant was procedurally defective as the second complainant lacked the statutory qualifications to act as a mandatory representative under § 22(1) of the Act, making the effort visibly futile. The court cited § 93a(2) of the Act as the basis for non-acceptance due to lack of prospect of success and invoked § 34(2) to threaten the penalty for abusing the court's resources by submitting manifestly baseless and excessively verbose complaints.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen materielle Begründetheit Grundrechte Einreichung einer Strafanzeige gesetzlicher Anspruch Vorherige Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Procedural provision cited in the dispositive to declare the application for interim relief moot upon the non-acceptance of the constitutional complaint.

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Volltext

Nichtannahme einer mangels substantiierter Begründung offensichtlich unzulässigen, völlig ausufernden Verfassungsbeschwerde - Androhung einer Missbrauchsgebühr

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[GRUENDE]

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie mangels einer den Anforderungen der § 92, § 23 Abs. 1 BVerfGG genügenden Begründung offensichtlich unzulässig ist.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos, § 40 Abs. 3 GOBVerfG.

3. Dem Beschwerdeführer zu 2) wird für künftig missbräuchliche Verfassungsbeschwerden die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.

a) Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2019 - 1 BvR 3/19 -, Rn. 3 m.w.N.). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4). Das ist vorliegend der Fall.

b) Soweit der Beschwerdeführer zu 2) die Verfassungsbeschwerde auch im Namen der Beschwerdeführerin zu 1) erhoben hat, war ihm bereits aus einem vorangegangenen Verfahren aufgrund der dort erfolgten Belehrung bekannt, dass er im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht als Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin zu 1) auftreten kann, da er die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erforderliche Qualifikation nicht besitzt. Insofern musste die Einlegung der Verfassungsbeschwerde durch den Beschwerdeführer zu 2) namens der Beschwerdeführerin zu 1) bereits aus diesem Grund von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos erkannt werden.

c) Darüber hinaus genügt die völlig ausufernde Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung. Der enorme Umfang der aus mehreren Schriftsätzen zusammengesetzten Beschwerdeschrift sowie der Anlagen beruht in weiten Teilen auf sachlich nicht gerechtfertigten Wiederholungen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08 -, Rn. 6).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.