Constitutional complaint inadmissibility for missing filing deadline and failure to fulfill duty of care in verifying timely dispatch
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the applicant's request for reinstatement to the previous status and refused to admit the constitutional complaint for decision, leaving the challenged decision of the Federal Social Court in force. The dispute involved a constitutional complaint against a decision of the Federal Social Court, which the Court deemed inadmissible because the applicant failed to submit the necessary lower-court records or substantively engage with the contested decision within the statutory one-month deadline; the Court also denied reinstatement on the basis of the applicant's failure to fulfill their duty of care by not verifying with their appointed counsel that the documents would be mailed in time to meet the deadline, regardless of whether the counsel's delay was attributable to the applicant. The decisive legal basis comprises §§ 92, 93(1), and 93(2) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), specifically regarding the strict requirements for justifying a constitutional complaint and the conditions for reinstatement in the previous status after missing a deadline, as well as § 93a(2) BVerfGG regarding the criteria for admissibility.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93 Abs. 1 BVerfGG, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, § 93 Abs. 2 BVerfGG, § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint inadmissibility for missing filing deadline and failure to fulfill duty of care in verifying timely dispatch: The dispute involved a constitutional complaint against a decision of the Federal Social Court, which the Court deemed inadmissible because the applicant failed to submit the necessary lower-court records or substantively engage with the contested decision within the statutory one-month deadline; the Court also denied reinstatement on the basis of the applicant's failure to fulfill their duty of care by not verifying with their appointed counsel that the documents would be mailed in time to meet the deadline, regardless of whether the counsel's delay was attributable to the applicant. The decisive legal basis comprises §§ 92, 93(1), and 93(2) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), specifically regarding the strict requirements for justifying a constitutional complaint and the conditions for reinstatement in the previous status after missing a deadline, as well as § 93a(2) BVerfGG regarding the criteria for admissibility.
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KI-generiertCited as the procedural basis for the decision to omit a further detailed justification of the non-acceptance.
Volltext
Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Zu den Sorgfaltspflichten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Wahrung der Monatsfrist
[TENOR]
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt, denn sie ist unzulässig.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG so begründet worden, wie dies nach § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat bis zum Fristablauf am 12. August 2019 die für eine sachgerechte verfassungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt. Er hat die angegriffene Entscheidung des Bundessozialgerichts und die die Sachverhaltsfeststellungen enthaltenden Entscheidungen des vorausgegangenen fachgerichtlichen Rechtsstreits nicht selbst vorgelegt, sie auch nicht wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt und sich mit ihnen auch nicht in einer Weise auseinandersetzt, die die Beurteilung ermöglichen würde, ob die angegriffene Entscheidung des Bundessozialgerichts mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. zu diesen Anforderungen BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ).
Dem Beschwerdeführer ist auch keine Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG zu gewähren. Der von ihm mit der Zusammenstellung der Anlagen, der Übermittlung der Verfassungsbeschwerde vorab per Fax und der postalischen Übersendung des Schriftsatzes samt Anlagen beauftragte Rechtsanwalt hat die verspätet eingegangenen Unterlagen erst am 14. August 2019 und damit nach Fristablauf überhaupt zur Post aufgegeben. Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer sich das Verschulden des Rechtsanwalts als Verschulden seines Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG). Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, hätte der Beschwerdeführer nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, dass er selbst an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden gehindert war. Aus seinem Vortrag ergibt sich nicht, dass er mit dem Rechtsanwalt eine eindeutige Absprache getroffen hatte, nach der dieser die Anlagen so rechtzeitig zur Post aufgeben sollte, dass sie im Rahmen der zu erwartenden Postlaufzeit spätestens am 12. August 2019 beim Bundesverfassungsgericht eingehen würden, beziehungsweise, weshalb er ohne Weiteres hiervon hätte ausgehen dürfen; in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer den Rechtsanwalt offenbar gerade nicht mit der Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens mandatiert hat. Im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten wäre er nach der übersandten Kommunikation mit seinem Rechtsanwalt gehalten gewesen, sich erneut über die rechtzeitige Versendung oder den fristgemäßen Eingang der Unterlagen zu erkundigen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.