Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvQ 55/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200804.2bvq005520 KI-generiert

Interim relief for enforcement protection proceedings dismissed for lack of substantiated constitutional merit against specific lower court decisions

Geschäftsnummer 2 BvQ 55/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court dismissed the applicants' petition for interim relief and their request for reimbursement of necessary expenses, leaving the prior orders of the lower courts in force. The dispute arose in a civil enforcement protection procedure, where the applicants sought to challenge a eviction judgment from June 2019 and subsequent decisions by the local and regional courts dated June and July 2020, which had been rendered after the applicants filed a constitutional complaint that did not include those specific orders. The Court found the application inadmissible because the applicants failed to substantiate their allegations regarding the admissibility and non-obvious lack of merit of a potential constitutional complaint against the specific enforcement protection rulings, failing to meet the requirements for interim legal protection under Section 32(1) of the Federal Constitutional Court Act.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 765a ZPO, § 32 Abs. 1 BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG; Interim relief for enforcement protection proceedings dismissed for lack of substantiated constitutional merit against specific lower court decisions: In Anbetracht des durchgeführten Vollstreckungsschutzverfahrens nach § 765a ZPO ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung "in Bezug auf die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1667/20" gegen das Räumungsurteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2019 - 66 S 173/18 - bei rechtsschutzgewährender Auslegung zugleich als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen die im Vollstreckungsschutzverfahren ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 25. Juni 2020 - 35 M 572/20 - und vom 26. Juni 2020 - 35 M 572/20 - sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 29. Juli 2020 - 51 T 271/20, 51 T 272/20 - auszulegen.

Schlagwörter

KI-generiert
Vorläufiger Rechtsschutz Vollstreckungsverfahren Gesetzlicher Schutz Zivilrechtsstreitigkeit verfassungsmässige Anforderung Räumungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
1 BvR 1667/20
In Anbetracht des durchgeführten Vollstreckungsschutzverfahrens nach § 765a ZPO ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung "in Bezug auf die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1667/20" gegen das Räumungsurteil des Landgerichts Berlin vom 26.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Ablehnung eines Eilantrags bzgl fachgerichtlicher Entscheidungen im Vollstreckungsschutzverfahren - mangelnde Darlegungen zu Erfolgsaussichten in der Hauptsache

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antrag, die Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. In Anbetracht des durchgeführten Vollstreckungsschutzverfahrens nach § 765a ZPO ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung "in Bezug auf die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1667/20" gegen das Räumungsurteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2019 - 66 S 173/18 - bei rechtsschutzgewährender Auslegung zugleich als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen die im Vollstreckungsschutzverfahren ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 25. Juni 2020 - 35 M 572/20 - und vom 26. Juni 2020 - 35 M 572/20 - sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 29. Juli 2020 - 51 T 271/20, 51 T 272/20 - auszulegen.

2. Insoweit ist der Antrag auf Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung indes unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt haben, dass eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen die genannten Beschlüsse zulässig und nicht offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, juris).

3. Gründe, die trotz der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die Anordnung einer Erstattung der Auslagen für dieses Verfahren angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.