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2 BvR 1233/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200723.2bvr123320 KI-generiert

Constitutional complaint against prolonged pre-trial detention rejected for insufficient substantiation of procedural delays and failure to address lower court findings on flight risk

Geschäftsnummer 2 BvR 1233/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to hear the constitutional complaint, rendering the complaint inadmissible and dismissing the pending request for interim relief, thereby leaving the lower courts' decisions imposing pre-trial detention in force. The case involved a petitioner challenging the continued detention after roughly seven and a half years, alleging a violation of the right to a speedy trial and a disproportionate impact on the resocialization purpose of criminal punishment due to the full offset of the prison sentence by pre-trial custody. The Court found the complaint inadmissible for lack of sufficient substantiation, as the petitioner failed to present a comprehensible procedural history to demonstrate state-caused delays and did not substantively engage with the lower courts' specific findings regarding persistent flight risk and the statutory inability to convert the remaining sentence to probation.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 57 Abs. 1 StGB, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint against prolonged pre-trial detention rejected for insufficient substantiation of procedural delays and failure to address lower court findings on flight risk: Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Zwar erscheint die Dauer der Untersuchungshaft von bereits rund siebeneinhalb Jahren bedenklich. Ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist jedoch im Einzelfall nicht von vornherein ausgeschlossen. Die nur äußerst knappe Begründung der Verfassungsbeschwerde erlaubt keine verantwortbare verfassungsrechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 105, 252 ; 130, 1 ; BVerfGK 14, 402 ; 19, 362 ). Die Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Verfahrensverzögerungen Verletzung von Verfahrensrechten Strafanzeige Verbleiberecht ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 105, 252
BVerfGE 105, 252 ; 130, 1 ; BVerfGK 14, 402 ; 19, 362 ).
BVerfGE 130, 1
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Volltext

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauer von Untersuchungshaft - unzureichende Darlegung des Verfahrensgangs und der prozessualen Lage des Ausgangsverfahrens - mangelnde Auseinandersetzung mit angegriffenen Entscheidungen

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

[GRUENDE]

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Zwar erscheint die Dauer der Untersuchungshaft von bereits rund siebeneinhalb Jahren bedenklich. Ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist jedoch im Einzelfall nicht von vornherein ausgeschlossen. Die nur äußerst knappe Begründung der Verfassungsbeschwerde erlaubt keine verantwortbare verfassungsrechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 105, 252 ; 130, 1 ; BVerfGK 14, 402 ; 19, 362 ). Die Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

Soweit die Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Untersuchungshaftsachen geltend macht, stellt sie den Verfahrensgang und die prozessuale Lage, die den einzelnen Hauptverhandlungstagen zugrunde gelegen hat, nicht einmal kursorisch nachvollziehbar dar. Die bloße Bezugnahme auf die durchschnittliche Dauer der einzelnen Verhandlungstage ist nicht aussagekräftig, da ohne eine zusätzliche Schilderung des Ablaufs der jeweiligen Verhandlungstage nicht geprüft werden kann, ob die Ursache für eine frühzeitige Beendigung eines Verhandlungstags im Verantwortungsbereich der Justiz oder des Beschwerdeführers wurzelt (vgl. BVerfGK 12, 166 ). Auch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung durch die Revisionsverfahren ist nicht erkennbar. Dass den Landgerichten eklatante Gesetzesverletzungen, etwa bei schwerwiegenden, offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlern (vgl. BVerfGK 2, 239 ; 7, 21 ), unterlaufen oder die Revisionsverfahren ihrerseits nicht hinreichend beschleunigt bearbeitet worden wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Auch soweit der Beschwerdeführer durch die Auflistung von Unterschieden zur Strafhaft anspricht, dass die ganz überwiegende oder gar vollständige Verbüßung einer verhängten Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft in ein Spannungsverhältnis zum Resozialisierungszweck der Strafhaft tritt (vgl. BVerfGK 7, 140 ), versäumt er es, sich mit den angegriffenen Entscheidungen inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 130, 1 ). Auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 3. Juni 2020 und der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 16. Juni 2020 geht die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert ein. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der ausführlichen Begründung der Gerichte auseinander, dass eine Fluchtgefahr fortbestehe, zumal die Feststellungen zum Tatgeschehen in Rechtskraft erwachsen seien, eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB nicht in Betracht komme und dementsprechend noch mit der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu rechnen sei.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.