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1 BvR 1617/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200716.1bvr161720 KI-generiert

Interim relief denied for expression-of-opinions injunction lacking severe disadvantage despite procedural equality violation

Geschäftsnummer 1 BvR 1617/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant’s request for interim relief, thereby upholding the status quo and leaving the lower court’s injunction in force. The dispute concerned a press outlet’s challenge to an interim order issued by a regional court, which prohibited the publication of a specific claim regarding an individual's membership in a banned organization after the outlet had already issued a correction following a cease-and-desist letter; the applicant argued that the regional court violated the principle of equality of arms by granting the injunction without hearing the applicant. While the Court acknowledged that the lower court likely violated procedural fairness by failing to allow the applicant to respond to the remaining risk of repetition and the urgency of the case, it held that this procedural defect did not constitute a severe disadvantage under § 32 BVerfGG because the applicant had already corrected the article and did not intend to republish the original claim, meaning the injunction did not actually impede any planned future reporting.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 BVerfGG; Interim relief denied for expression-of-opinions injunction lacking severe disadvantage despite procedural equality violation: The dispute concerned a press outlet’s challenge to an interim order issued by a regional court, which prohibited the publication of a specific claim regarding an individual's membership in a banned organization after the outlet had already issued a correction following a cease-and-desist letter; the applicant argued that the regional court violated the principle of equality of arms by granting the injunction without hearing the applicant. While the Court acknowledged that the lower court likely violated procedural fairness by failing to allow the applicant to respond to the remaining risk of repetition and the urgency of the case, it held that this procedural defect did not constitute a severe disadvantage under § 32 BVerfGG because the applicant had already corrected the article and did not intend to republish the original claim, meaning the injunction did not actually impede any planned future reporting.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz verfassungsmässige Rechtsgleichheit verfahrensrechtliche Fragen Fairness Opinion Schutzgesuch Meinungsäusserungsfreiheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 32 Abs 1 BVerfGG

Procedural basis for the request for interim relief, which the Court rejected in its operative order.

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Volltext

Erfolgloser Eilantrag in einer äußerungsrechtlichen Sache - unter Verletzung der prozessualen Waffengleichheit erstrittener Unterlassungstitel begründet keinen schweren Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG, wenn keine weitere Berichterstattung beabsichtigt wird

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Das Verfahren betrifft die Untersagung von Teilen eines Presseartikels im Wege der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hatte in dem Artikel über eine angebliche frühere Mitgliedschaft des ehemaligen Vorsitzenden des Brandenburger Landesverbands der "Alternative für Deutschland", K. (nachfolgend: Betroffener), im inzwischen verbotenen rechtsextremen Verein "Heimattreue Deutsche Jugend (HDJ)" berichtet und dabei auch einen "Mitgliedsantrag" erwähnt. Auf die Abmahnung hin hatte die Beschwerdeführerin ohne Abgabe einer Unterlassungserklärung den Artikel in der Online-Ausgabe und in der Printversion berichtigt. Der ursprüngliche Bericht über einen Mitgliedsantrag sei falsch. Richtig sei, dass dem Verfassungsschutz nach eigenen Angaben ein Beleg für die Mitgliedschaft "Familie K." vorliege.

Das Landgericht gab dem Antrag des Betroffenen des Ausgangsverfahrens, der damit begründet war, dass eine Wiederholungsgefahr durch die Richtigstellung nicht fortgefallen sei, ohne Anhörung der Beschwerdeführerin statt. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer prozessualen Waffengleichheit und begehrt unter Verweis auf die Entscheidungen der Kammer in den Verfahren 1 BvR 1246/20 und 1 BvR 1380/20 eine Außerkraftsetzung der Unterlassungsverfügung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.

Zwar spricht vieles dafür, dass das Landgericht die Beschwerdeführerin nach den in den Verfahren 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 1246/20 konkretisierten Maßstäben zur prozessualen Waffengleichheit in äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren vor Erlass der Verfügung hätte einbeziehen müssen. Angesichts der auf die Abmahnung hin vorgenommenen Richtigstellung musste die Beschwerdeführerin nämlich nicht damit rechnen, dass der Betroffene sein Unterlassungsbegehren weiterverfolgen würde. Sie hatte damit keine Gelegenheit, sich zur Frage einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr zu erklären. Ebenso wenig hatte sie Gelegenheit, zur Frage der Dringlichkeit der Entscheidung Stellung zu nehmen. Vielmehr erfuhr sie erst mit der Zustellung des gerichtlichen Unterlassungstitels von der Existenz eines Verfügungsantrags der Gegenseite.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dennoch zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat keinen grundrechtlich erheblichen schwerwiegenden Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt. Eine solche Darlegung ist auch im Fall offenkundiger Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, Rn. 4). Die fortgesetzte Belastung durch einen einseitig erstrittenen Unterlassungstitel reicht hierzu nicht aus, wenn die Beschwerdeführerin - wie vorliegend - in der Sache nicht durch die Unterlassungsverpflichtung belastet ist. Hier macht die Beschwerdeführerin gerade geltend, dass sie die ihr untersagte Äußerung bereits richtiggestellt habe, sie diese in Zukunft in dieser Form nicht mehr verbreiten wolle und daher ein Unterlassungsanspruch mangels Wiederholungsgefahr nicht bestanden habe. Die Beschwerdeführerin macht damit nicht geltend, dass ihr durch die einstweilige Verfügung eine Berichterstattung unmöglich wird, die sie tatsächlich noch beabsichtigt. Damit fehlt es jedoch an einem schwerwiegenden inhaltlichen Eingriff in ihre Berichterstattungsfreiheit, der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich wäre.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.