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2 BvR 1285/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200724.2bvr128520 KI-generiert

Interim prohibition of extradition to Romania based on risk of inhuman treatment and human dignity violations under Article 101(1) Sentence 2 Basic Law

Geschäftsnummer 2 BvR 1285/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (Second Senate, First Chamber) issued an interim order prohibiting the surrender of the complainant to Romanian authorities for six months pending the decision on the constitutional complaint, thereby ruling in favor of the complainant. The dispute centered on a challenge against the Schleswig-Holstein Higher Regional Court's decision to permit extradition to Romania, where the complainant alleged a risk of inhuman or degrading treatment and a violation of human dignity. Relying on § 32 BVerfGG, the Court determined that the constitutional complaint was neither inadmissible nor obviously unfounded, applying a balancing of consequences (*Folgenabwägung*) to weigh the severe, irreversible risk of potential violation of Article 101(1) Sentence 2 Basic Law and the prohibition of inhuman treatment if surrendered against the lesser, remediable inconvenience of a delayed surrender should the extradition later be deemed lawful.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 32 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfGG; Interim prohibition of extradition to Romania based on risk of inhuman treatment and human dignity violations under Article 101(1) Sentence 2 Basic Law: The dispute centered on a challenge against the Schleswig-Holstein Higher Regional Court's decision to permit extradition to Romania, where the complainant alleged a risk of inhuman or degrading treatment and a violation of human dignity. Relying on § 32 BVerfGG, the Court determined that the constitutional complaint was neither inadmissible nor obviously unfounded, applying a balancing of consequences (*Folgenabwägung*) to weigh the severe, irreversible risk of potential violation of Article 101(1) Sentence 2 Basic Law and the prohibition of inhuman treatment if surrendered against the lesser, remediable inconvenience of a delayed surrender should the extradition later be deemed lawful.

Schlagwörter

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Auslieferung Verbot unmenschlicher Behandlung Würde des Menschen Strafaussetzung Landesrecht Freiheitsberaubung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 55, 1
BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ).
BVerfGE 42, 103
BVerfGE 89, 38
BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).
BVerfGE 105, 365
BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 32 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfGG

Serves as the procedural legal basis for issuing the interim order prohibiting the surrender of the complainant.

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Volltext

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers nach Rumänien - Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art 101 Abs 1 S 2 GG - Folgenabwägung

[TENOR]

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

[GRUENDE]

Zur Verfahrenssicherung wird die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.

1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ).

Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).

2. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen.

a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint vielmehr möglich, dass die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts mit dem Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung beziehungsweise der Menschenwürde des Beschwerdeführers unvereinbar ist.

b) Auch die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Folgen, die einträten, wenn der Beschwerdeführer ausgeliefert werden würde, sich später aber herausstellte, dass die Auslieferung rechtswidrig war, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Auslieferung einstweilen untersagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass sie ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Beschwerdeführer eine Geltendmachung seiner Einwände gegen die Auslieferung nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte der Beschwerdeführer, sollte sich die geplante Auslieferung als rechtmäßig erweisen, ohne Weiteres zu einem späteren Zeitpunkt an die rumänischen Behörden übergeben werden. Sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.