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2 BvQ 51/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200724.2bvq005120 KI-generiert

Inadmissibility of Isolated Constitutional Interim Relief in Enforcement Proceedings Due to Missing Substantiation of Underlying Complaint

Geschäftsnummer 2 BvQ 51/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicants' application for interim relief, upholding the lower courts' decisions as no order was issued to stay execution. The dispute involved an enforcement proceeding where the applicants challenged procedural orders from the local court and district court that presumably affected their rights in the execution of a judgment. The application was deemed inadmissible because the applicants failed to provide the specific medical certificates they had previously submitted in the ordinary courts, which rendered a substantive review of the specialized courts' constitutional compliance impossible. The decision rests on § 32(1) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), which requires an isolated application for interim relief to contain all arguments necessary to substantiate the underlying constitutional complaint, including evidence that makes the complaint admissible and not obviously unfounded.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs 1 BVerfGG; Inadmissibility of Isolated Constitutional Interim Relief in Enforcement Proceedings Due to Missing Substantiation of Underlying Complaint: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz verfassungsmässige Anforderung Sistierung des Verfahrens Beweislosigkeit Zulassung der Zwangsvollstreckung verfahrensrechtliche Fragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Ablehnung eines isoliert gestellten Eilantrags (§ 32 Abs 1 BVerfGG) in einer Zwangsvollstreckungssache mangels hinreichender Begründung

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG.

Die Antragsteller haben - auch unter Zugrundelegung reduzierter Anforderungen wegen der besonderen Eilbedürftigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17-, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. September 2017 - 2 BvQ 56/17 -, Rn. 11) - nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Wetzlar vom 9. Juli 2020 - 81 M 1989/20 - und des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 23. Juli 2020 - 7 T 116/20 - zulässig und nicht offensichtlich unbegründet ist.

Wird - wie hier - isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, juris). Nach dem derzeitigen Verfahrensstand wäre die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Antragsteller keines der von ihnen im fachgerichtlichen Verfahren eingereichten Atteste vorgelegt haben.

Eine verantwortbare Prüfung, inwiefern die Fachgerichte bei deren Beurteilung ihren verfassungsrechtlichen Pflichten nachgekommen sind, wäre deshalb nicht möglich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.