Subsidiarity bars constitutional review of social court interim relief denying short-time work allowance where main proceedings remain viable
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court (BVerfG) refused to accept the constitutional complaint and declared the accompanying motion for interim injunctive relief moot, thereby upholding the lower social court's denial of urgent legal protection and leaving the denial of short-time work allowance in force pending the exhaustion of the ordinary appellate route. The dispute involved a company challenging the Federal Labour Agency's refusal to grant Kurzarbeitergeld (short-time work allowance) for employees at foreign-subsidiary sites, alleging a violation of the constitutional prohibition against unequal treatment. The Court held the complaint inadmissible under the principle of subsidiarity (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), finding that the appellants failed to demonstrate that the main proceedings would be unreasonable or that the interim order contained a standalone constitutional grievance distinct from the merits of the case, as the main litigation was not hopeless and the appellants had already advanced funds with a reasonable prospect of recovery.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Subsidiarity bars constitutional review of social court interim relief denying short-time work allowance where main proceedings remain viable: The dispute involved a company challenging the Federal Labour Agency's refusal to grant Kurzarbeitergeld (short-time work allowance) for employees at foreign-subsidiary sites, alleging a violation of the constitutional prohibition against unequal treatment. The Court held the complaint inadmissible under the principle of subsidiarity (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), finding that the appellants failed to demonstrate that the main proceedings would be unreasonable or that the interim order contained a standalone constitutional grievance distinct from the merits of the case, as the main litigation was not hopeless and the appellants had already advanced funds with a reasonable prospect of recovery.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied in the dispositive to declare the pending motion for interim injunctive relief moot due to the non-acceptance of the constitutional complaint.
Volltext
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes bzgl der Gewährung von Kurzarbeitergeld - Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz in der Hauptsache - Entscheidung vor Rechtswegerschöpfung nicht geboten
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld.
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unzulässig.
Ihr steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dieser fordert, dass vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die jeweils geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Werden mit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Eilentscheidung ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt, die sich auf die Hauptsache beziehen, bietet das Verfahren der Hauptsache regelmäßig die Chance, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz kommen daher als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nur in Betracht, soweit sie eine selbständige verfassungsrechtliche Beschwer enthalten, die sich nicht mit derjenigen durch die spätere Entscheidung in der Hauptsache deckt (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 79, 275 ; 104, 65 ; stRspr).
Der Subsidiaritätsgedanke steht der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Eilentscheidung allerdings dann nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung geltend macht, die sich gerade aus der Behandlung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz ergibt, in der Hauptsache nicht mehr ausgeräumt werden kann oder wenn die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache unzumutbar wäre (vgl. für viele BVerfGE 59, 63 ; 86, 46 ; 104, 65 ; BVerfGK 5, 237 ; stRspr).
Umstände, unter denen die Beschwerdeführerin nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden dürfte, hat diese vorliegend nicht dargetan.
Ihr Vorbringen lässt keine hinreichend substantiierte Rüge einer eigenständigen Beschwer durch die angegriffene Eilentscheidung des Landessozialgerichts erkennen. Die Beschwerdeführerin rügt gerade nicht eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG, der besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können (vgl. BVerfGK 5, 237 ). Mit der Verfassungsbeschwerde rügt sie vielmehr Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 ), namentlich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Durchführung des Hauptsacheverfahrens ist der Beschwerdeführerin nach den in ihrem Antrag auf Erlass einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung vorgetragenen Umständen auch nicht unzumutbar. Ein Hauptsacheverfahren hängt - wovon auch das Bayerische Landessozialgericht in seinem angegriffenen Beschluss ausgegangen ist - von einer weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung ab und ist damit zumindest nicht gänzlich aussichtslos.
Überdies liegen auch die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht vor. Eine allgemeine Bedeutung der Entscheidung hat die Beschwerdeführerin durch ihren pauschalen Verweis darauf, dass es sich um eine generelle Praxis der Bundesagentur für Arbeit handele, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kein Kurzarbeitergeld zu gewähren, nicht dargetan. Zudem ist nicht substantiiert vorgetragen, dass der Beschwerdeführerin ein schwerwiegender und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entstünde, falls sie auf den Rechtsweg im Hauptsacheverfahren verwiesen würde. Die Beschwerdeführerin ist nach ihren eigenen Angaben aufgrund der tarifvertraglich übernommenen Verpflichtung gegenüber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum 1. März 2020 bis 31. Mai 2020 mit der Zahlung von Kurzarbeitergeld bereits in Vorleistung gegangen. Zugleich bringt sie vor, aufgrund der derzeit zu erwartenden positiven Geschäftsentwicklung sei im Falle ihres Unterliegens in der Hauptsache damit zu rechnen, dass sie zur Erstattung des dann zu Unrecht ausgezahlten Kurzarbeitergeldes in der Lage wäre.
Folglich ist die Beschwerdeführerin auf die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache zu verweisen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.