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1 BvR 1187/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200707.1bvr118720 KI-generiert

Balancing test for interim relief challenging pandemic contact restrictions, mask mandates, and contact tracing under fundamental rights

Geschäftsnummer 1 BvR 1187/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court dismissed an application for a temporary injunctive relief, upholding the Saarland ordinance on measures to combat the Corona pandemic (as of June 26, 2020), thereby leaving the challenged regulations in force. The dispute concerned a constitutional complaint against contact restrictions, contact tracing obligations, and the mandate to wear face masks, which the applicant argued violated fundamental rights including freedom of action, bodily integrity, and informational self-determination. The Court determined that while the merits of the constitutional complaint remained open, it could not be fully assessed in emergency proceedings; consequently, it applied a consequences-based balancing test, finding that the risk of permitting potentially unconstitutional restrictions on individual liberty was outweighed by the significant public health risks of suspending protective measures, which could lead to stricter future rights intrusions. The decisive legal framework involved the proportionality review of pandemic emergency powers under the Basic Law, specifically Articles 2 and 1, and the procedural doctrine of consequences balancing for interim relief under the Federal Constitutional Court Act.

Legislator-Regeste

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§ 47 Abs. 6 VwGO, Art. 1 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Balancing test for interim relief challenging pandemic contact restrictions, mask mandates, and contact tracing under fundamental rights: Offen bleiben kann im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags, ob der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz der Subsidiarität heraus gehalten war, bezüglich der inhaltlich neu hinzugekommenen beziehungsweise in größerem Umfang geänderten Regelungen zur Kontaktbeschränkung und Kontaktnachverfolgung zunächst erneuten Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 18 AGVwGO Saarland zu suchen.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz Recht auf Gesundheit Grundrechte Verbleiberecht Recht auf informationelle Selbstbestimmung Zeitlich begrenzter Rahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Erfolgloser Eilantrag gegen saarländische Verordnungsregelungen zur Corona-Eindämmung - Folgenabwägung

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Der im Saarland lebende Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die aktuell geltende saarländische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 26. Juni 2020 (Amtsblatt I Nr. 35, S. 438 ff.). Der Antrag ist verbunden mit einer Verfassungsbeschwerde gegen den vorausgehenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts im Eilrechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO, dessen Gegenstand eine vorhergegangene Fassung der Verordnung war. Zur Begründung seines Antrags trägt er insbesondere zu Kontaktbeschränkungen, zur Kontaktnachverfolgung und zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor. Diese stellten Eingriffe in Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG sowie in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auch in der Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Beschwerdeführer macht vor allem fehlende Kohärenz des der Verordnung zugrunde liegenden Schutzkonzepts sowie eine aus seiner Sicht mangelhafte Datengrundlage zur Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus geltend, welche die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Maßnahmen in Frage stelle.

II. Die Voraussetzungen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

1. Offen bleiben kann im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags, ob der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz der Subsidiarität heraus gehalten war, bezüglich der inhaltlich neu hinzugekommenen beziehungsweise in größerem Umfang geänderten Regelungen zur Kontaktbeschränkung und Kontaktnachverfolgung zunächst erneuten Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 18 AGVwGO Saarland zu suchen.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

a) Die Erfolgsaussichten einer - bezogen auf die aktuell geltende Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung vom 26. Juni 2020 - noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde sind nach dem bereits vorliegenden Vortrag jedenfalls soweit offen, wie die Regelungen der Verordnung den Beschwerdeführer selbst betreffen. Sie bedarf einer eingehenderen Prüfung, die im Rahmen eines Eilverfahrens nicht möglich ist.

b) Daher ist über den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vorab per Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 16; stRspr). Dabei sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Beschwerdeführer (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 8 m.w.N.).

aa) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, während eine spätere Verfassungsbeschwerde gegen die Verordnung in der Fassung vom 26. Juni 2020 Erfolg hätte, wäre der Beschwerdeführer ebenso wie die weiteren sich im Saarland aufhaltenden Personen vorläufig weiter dazu verpflichtet, in den in § 2 VO-CP bestimmten Situationen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sich an die geltenden Kontaktbeschränkungen zu halten sowie Daten zur Kontaktnachverfolgung beim Besuch bestimmter Einrichtungen zu hinterlegen, welche nach § 3 Abs. 3 VO-CP einen Monat lang gespeichert würden. Hiermit sind merkliche Folgen für die eigene Lebensgestaltung und Interaktion mit anderen Personen verbunden.

bb) Erginge die einstweilige Anordnung, wohingegen einer späteren Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache der Erfolg versagt bliebe, wäre der Regierung untersagt, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die möglicherweise einen erneuten Anstieg des Infektionsgeschehens verhinderten. Diese Konsequenz könnte daher möglicherweise, auch in Anbetracht der kürzlich erfolgten Lockerungen, zu härteren Grundrechtseinschnitten für die Bevölkerung führen als die vorläufige weitere Befolgung der angegriffenen Maßnahmen und Hinnahme der damit verbundenen alltäglichen Einschränkungen. Damit überwiegt das Interesse am Vollzug der angegriffenen Verordnung.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.