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1 BvR 338/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200527.1bvr033820 KI-generiert

Constitutional complaint inadmissible due to missed filing deadline; unexcused failure to verify electronic transmission channels and fax numbers

Geschäftsnummer 1 BvR 338/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant's motion for reinstatement and refused to admit the constitutional complaint for decision, resulting in a procedural defeat for the complainant who argued the lower court's judgment. The dispute centered on the admissibility of a constitutional complaint filed against a district court order, where the complainant's legal representative missed the statutory filing deadline due to a failed attempt to submit the document via the special electronic lawyer postbox (beA) and subsequent errors with an incorrect fax number from office software. Relying on § 93(1) and (2) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), the Court held that the complainant failed to demonstrate that the delay was without fault, as the representative had a duty to independently verify the availability of transmission channels and the accuracy of contact details, rather than relying on presumed system connectivity or pre-saved data; consequently, the complaint was deemed inadmissible due to the expired deadline, and the initial fragmentary fax transmission was insufficient to satisfy procedural requirements.

Legislator-Regeste

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§ 93 Abs 2 BVerfGG, § 93 Abs. 1 BVerfGG; Constitutional complaint inadmissible due to missed filing deadline; unexcused failure to verify electronic transmission channels and fax numbers: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, weil die Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, § 93 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 BVerfGG.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Verfahrensverzögerungen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Aktenübermittlung verspätete Einreichung Verfahrenspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Vergeblicher Versuch der Einreichung einer Verfassungsbeschwerde über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bzw Verwendung einer unrichtigen Faxnummer begründen keine unverschuldete Fristversäumnis iSd § 93 Abs 2 BVerfGG

[TENOR]

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, weil die Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, § 93 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 BVerfGG.

Die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin trägt vor, der angegriffene Beschluss des Landgerichts sei ihr am 18. Dezember 2019 zugestellt worden. Der vollständige Eingang der Verfassungsbeschwerdeschrift per Telefax erfolgte aber erst am 21. Januar 2020 und war mithin nicht mehr fristgerecht. Die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin trägt weiter vor, die Verfassungsbeschwerde habe zunächst gegen circa 23:00 Uhr per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) eingereicht werden sollen. Dieses habe aber nicht funktioniert, da das Bundesverfassungsgericht offenbar nicht angeschlossen sei. Dann sei versucht worden, die Verfassungsbeschwerde unter Verwendung einer Kanzleisoftware zu faxen. Die in der Software eingespeicherte Nummer sei aber unzutreffend gewesen. Schließlich sei die Übertragung dann mit einer im Internet gefundenen Nummer erfolgt.

Damit wird eine unverschuldete Fristversäumnis nicht dargetan. Die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin durfte sich weder darauf verlassen, dass die Verfassungsbeschwerde am Verfahren mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs teilnimmt, noch darauf, dass die in ihrer Kanzleisoftware eingespeicherten Telefaxnummern zutreffend sind. Vielmehr hätte sie selbst Sorge dafür tragen müssen, dass ein vorhandener Übermittlungsweg der Verfassungsbeschwerde rechtzeitig beschritten werden kann. Eine Glaubhaftmachung ist im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags zudem nicht erfolgt.

2. Danach ist die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG unzulässig. Die noch innerhalb der Frist erfolgte fragmentarische Übermittlung der zweieinhalb ersten Seiten der Verfassungsbeschwerde per Telefax genügt nicht den Anforderungen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.