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1 BvR 1833/16 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200609.1bvr183316 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint due to mootness after full satisfaction of social benefits

Geschäftsnummer 1 BvR 1833/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for a decision, resulting in a denial of relief for the complainant. The case concerned a social law dispute where the complainant challenged a 60% reduction in basic security benefits imposed as a sanction for failing to fulfill cooperation duties aimed at eliminating self-caused need. The Court ruled the complaint inadmissible due to the lack of a need for legal protection (Rechtsschutzbedürfnis), as the disputed benefits had already been paid in full pursuant to a subsequent decision by the Lower Saxony-Bremen Social Court of Justice, rendering the challenged administrative decisions procedurally moot. The decision was based on § 93a Abs. 2 BVerfGG regarding inadmissibility, with the reasoning simplified under § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint due to mootness after full satisfaction of social benefits: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG); sie ist unzulässig.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsstreitigkeit ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen soziale Sicherheit Leistungskürzung Gesetzlicher Schutz Verwaltungssanktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde in einer sozialrechtlichen Sache infolge Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

1. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Sache gegen eine Sanktion der Verletzung von Mitwirkungspflichten zur Beseitigung der eigenen Bedürftigkeit durch die Minderung von Leistungen der Grundsicherung in einer Höhe von 60 % und die diesen zugrunde liegenden Regelungen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG); sie ist unzulässig.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist entfallen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2975/13 -). Mit nachgereichtem Schreiben hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm die hier streitigen Leistungen aufgrund einer anderen Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vollumfänglich ausgezahlt wurden. Damit sind die hier angegriffenen Entscheidungen prozessual überholt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.